Wiedererwägungsgesuch wegen türkischer Ermittlungen und Kindeswohl: Nichteintreten bestätigt, keine neuen Tatsachen (Art. 111b Abs. 2 AsylG)
- Datum
- 14.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-4952/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 108 AsylG Art. 111b AsylG Art. 111c AsylG Art. 123 BGG Art. 13 VwVG
Zusammenfassung
Eine Familie aus der Türkei beantragte beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Mehrfachgesuch und stützte sich dabei auf neu eingereichte türkische Justizdokumente bezüglich eines Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda sowie auf aktuelle ärztliche Berichte über psychische Belastungen der Kinder. Das SEM qualifizierte die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch, trat jedoch mangels gehöriger Begründung nicht darauf ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Beschwerdeführenden machten geltend, das SEM habe die Eingabe fälschlicherweise aufgeteilt und die drohende Verfolgung sowie die Gefährdung des Kindeswohls hätten materiell geprüft werden müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, da das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Die eingereichten türkischen Justizdokumente waren bereits vor dem rechtskräftigen Urteil E-1415/2024 entstanden und stellen potenzielle Revisionsgründe dar, für deren Prüfung das SEM funktionell nicht zuständig ist; dies entspricht Art. 111c AsylG und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Bezüglich der psychischen Gesundheit der Kinder und des Kindeswohls handelt es sich um klassische Wiedererwägungsvorbringen nach Art. 111b AsylG. Die neuen Arztberichte vom Januar 2026 enthalten jedoch kein relevantes neues medizinisches Substrat gegenüber den bereits im Urteil vom 8. Dezember 2025 bekannten Diagnosen und belegen keine zwangsläufig gravierende Verschlechterung bei Rückkehr. Da die Vorbringen inhaltlich haltlos sind und lediglich eine neue Würdigung bekannter Tatsachen bezwecken, fehlt es an der gehörigen Begründung gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG. Das Gericht verzichtete gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel und entschied summarisch nach Art. 111a Abs. 2 AsylG. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet nach Art. 111 Bst. e AsylG behandelt. Ein später eingereichter Hinweis auf den Fall einer anderen Asylsuchenden lag ausserhalb des Verfahrensgegenstands. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– wurden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Entscheidung ist beachtenswert, weil sie die strikte Trennung zwischen revisionsbegründenden Tatsachen (Zuständigkeit BVGer) und wiedererwägungsrelevanten Vollzugshindernissen (Zuständigkeit SEM) auch dann aufrechterhält, wenn ein Revisionsgesuch zuvor formell am fehlenden Kostenvorschuss gescheitert ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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