Wiedererwägungsgesuch wegen Ehevorbereitung nach rechtskräftiger Wegweisung: Nichteintreten mangels Zuständigkeit, kantonale Behörde zuständig (Art. 9 Abs. 2 VwVG)
- Datum
- 28.08.2026
- Geschäftsnummer
- D-3038/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 111b AsylG Art. 8 EMRK Art. 9 VwVG
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger, dessen Asylgesuch am 13. Juni 2024 rechtskräftig abgewiesen und dessen Wegweisung angeordnet wurde, reichte am 17. April 2026 ein Wiedererwägungsgesuch beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein. Er begründete dieses damit, dass er sich seit längerer Zeit in einer gefestigten Beziehung mit einer Schweizer Staatsangehörigen befinde und mittlerweile ein Ehevorbereitungsverfahren hängig sei. Eine Wegweisung würde sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen. Das SEM trat auf das Gesuch nicht ein, da es sich für die Prüfung eines Aufenthaltsanspruchs im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens als nicht zuständig erachtete und verwies auf die kantonale Migrationsbehörde, bei welcher bereits ein entsprechendes Gesuch anhängig sei. Der Beschwerdeführer focht diesen Nichteintretensentscheid an und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gutheissung seines Asylgesuchs oder alternativ den Verzicht auf die Wegweisung bzw. die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin potenziell über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK verfügt, dieser Anspruch jedoch offensichtlich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstanden ist. Gemäss ständiger Praxis stellt das nachträgliche Entstehen eines ausländerrechtlichen Anspruchs keinen Grund für ein Rückkommen auf die asylrechtliche Wegweisung dar. Die Prüfung, ob im konkreten Fall ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht, ist ausschliesslich den zuständigen kantonalen Behörden vorbehalten. Wird ein solcher Titel erteilt, fallen die Wegweisungsanordnungen des SEM automatisch dahin; wird er verweigert, bleiben die Wegweisungsanordnungen bestehen, um eine unerwünschte Doppelspurigkeit zu vermeiden. Da das Bestehen eines potenziellen Anspruchs zu bejahen ist, steht Art. 14 Abs. 1 AsylG der Einleitung eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht entgegen. Das SEM hat daher zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels sachlicher Zuständigkeit auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Es obliegt dem Beschwerdeführer oder seiner Partnerin, ein mit Art. 8 EMRK begründetes Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen, wo aktuell bereits ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung hängig ist. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer wurden die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegt.
Die Entscheidung ist insbesondere deshalb bemerkenswert, weil sie die strikte Trennung zwischen asylrechtlichen Wegweisungsentscheiden und nachträglich entstehenden ausländerrechtlichen Aufenthaltsansprüchen bestätigt und klarstellt, dass das SEM für die Prüfung von Ehevorbereitungsverfahren nicht zuständig ist, selbst wenn diese potenziell zu einem Aufenthaltsanspruch führen könnten.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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