Wiedererwägungsgesuch nach Asylverfahren: Keine neuen Tatsachen, Nichteintreten wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit bestätigt (Art. 9 Abs. 2 VwVG)
- Datum
- 03.08.2026
- Geschäftsnummer
- D-5316/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine türkische Staatsangehörige reichte nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylgesuchs und Wegweisungsverfügung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie stützte sich dabei auf eine anwaltliche Erklärung zu verspätet erhaltenen Ermittlungsunterlagen aus der Türkei sowie auf den Gesundheitszustand ihrer Mutter, das Kindeswohl und die Integration der Familie. Das SEM trat mangels funktioneller Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein, da es sich um ein Revisionsgesuch handle, das in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts falle. Die Beschwerdeführerin focht diesen Nichteintretensentscheid an und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung sowie die Sistierung des Wegweisungsvollzugs bis zum Abschluss des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM ab. Die Eingabe vom 20. Juli 2026 stellt kein zulässiges Wiedererwägungsgesuch dar, sondern ein Revisionsgesuch, für dessen Beurteilung das SEM gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht funktionell zuständig ist. Die vorgelegte anwaltliche Erklärung vom 17. Juli 2026 bezieht sich ausschliesslich auf bereits vor dem Urteil des ordentlichen Verfahrens eingereichte Schriftstücke und begründet keine neuen Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung zu nachträglich entstandenen Beweismitteln bei vorbestandenen Umständen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Vollzugshindernisse wie Kindeswohl, Gesundheit der Mutter und Integration fehlen konkrete Nachweise; zudem wurden diese Aspekte bereits im Urteil D-4626/2024 umfassend geprüft. Der Hinweis auf eine Terminvereinbarung bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie ändert nichts an der Tatsache, dass kein wesentlich veränderter Sachverhalt vorliegt. Da das SEM seine funktionelle Zuständigkeit zu Recht verneinte, ist der Nichteintretensentscheid nicht zu beanstanden. Die Gesuche um Vollzugsaussetzung und aufschiebende Wirkung erweisen sich als gegenstandslos. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- HIV-Erkrankter Asylsuchender beantragt medizinische Wiedererwägung: SEM funktional zuständig, Sache zur Prüfung zurückgewiesen (Art. 9 Abs. 2 VwVG)
- Wiedererwägungsgesuch pakistanische Staatsangehörige: Nichteintreten auf Asylpunkt, psychische Erkrankung kein Wegweisungshindernis (Art. 111b AsylG)
- Wiedererwägungsgesuch wegen Ehevorbereitung nach rechtskräftiger Wegweisung: Nichteintreten mangels Zuständigkeit, kantonale Behörde zuständig (Art. 9 Abs. 2 VwVG)
- Kurdische Familie beantragt Wiedererwägung nach Asylablehnung: Keine neuen Tatsachen für Vollzugshindernisse, Beschwerde abgewiesen (Art. 111b Abs. 1 AsylG)