Asylsuchende aus Burundi wird nach Kroatien überstellt: Keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylsystem festgestellt, Selbsteintritt der Schweiz abgelehnt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 27.07.2023
- Geschäftsnummer
- D-4033/2023
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 AsylG Art. 8 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 3 FoK
Zusammenfassung
Eine aus Burundi stammende Asylsuchende beantragte in der Schweiz Asyl. Ein Fingerabdruckabgleich mit der europäischen Datenbank Eurodac ergab, dass sie zuvor in Kroatien Asyl beantragt hatte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ordnete daraufhin ihre Überstellung nach Kroatien an und trat nicht auf ihr Asylgesuch ein. Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, fehlende Prüfung systemischer Schwachstellen im kroatischen Asylsystem, mangelnde medizinische Abklärung ihres psychischen Zustands sowie das Fehlen einer individuellen Prüfung humanitärer Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz. Sie machte zudem geltend, in Kroatien unmenschlich behandelt worden zu sein und befürchtete aufgrund ihres Gesundheitszustands eine Verletzung des Verbots unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Überstellung nach Kroatien anzuordnen. Es stellte fest, dass der Fingerabdruckabgleich mit Eurodac zweifelsfrei belegte, dass die Beschwerdeführerin zuvor in Kroatien Asyl beantragt hatte, und dass Kroatien einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt hatte. Damit war die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Das Gericht folgte seiner eigenen Rechtsprechung, wonach es keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem gibt, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse mit der kroatischen Polizei wurden als Einzelfall bewertet, der keine konkrete und ernsthafte Gefahr einer erneuten unmenschlichen Behandlung darstellte; ihr standen nach kroatischem Recht wirksame Rechtsbehelfe wie die Beschwerde bei der Ombudsfrau oder eine Strafanzeige zur Verfügung. Ihr Gesundheitszustand war nicht so schwerwiegend, dass eine Überstellung nach Kroatien ein konkretes Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands im Sinne der EGMR-Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK darstellte; zudem verfügt Kroatien über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie zu gewährleisten. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt vollständig erhoben und alle wesentlichen Umstände gewürdigt; ein Ermessensmissbrauch oder eine Unterschreitung des Ermessens bei der Entscheidung gegen einen Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 lag nicht vor. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgelehnt, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die aktuelle Rechtsprechung zum kroatischen Asylsystem bestätigt und klare Maßstäbe für die Prüfung individueller Überstellungshindernisse im Dublin-Verfahren setzt.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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