Asylsuchender aus Eritrea: Vollzug der Wegweisung wegen unklarer Herkunft und fehlender Abklärung von Vollzugshindernissen nicht zulässig (Art. 44 AsylG)
- Datum
- 24.01.2020
- Geschäftsnummer
- E-272/2018
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 6 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 83 AuG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Ein eritreischer Staatsangehöriger hatte in der Schweiz Asyl beantragt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an, weil die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte geltend, er sei in Eritrea aufgewachsen, verfüge dort über kein familiäres oder soziales Netz und habe gesundheitliche Probleme, die eine Rückkehr unmöglich machten. Er reichte Dokumente wie einen Taufschein und die Identitätskarte eines Onkels ein. Das SEM hielt an seiner Einschätzung fest und verwies auf den geringen Beweiswert der Urkunden. Die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig ist, stand im Zentrum des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft widerlegen konnte, obwohl einzelne Angaben widersprüchlich waren. Der Beschwerdeführer hatte stets Eritrea als seine Staatsangehörigkeit angegeben, und die Vorlage der Original-Identitätskarte seines Onkels sprach ebenfalls dafür. Zudem war die Vorinstanz nicht in der Lage, die individuelle Zumutbarkeit des Vollzugs zu beurteilen, da sie keine Kenntnis der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers hatte – etwa über dessen fehlendes soziales Netz und seine gesundheitlichen Probleme, die durch einen ärztlichen Bericht untermauert wurden. Gemäss Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn Hindernisse bestehen, deren Prüfung aber mangels Mitwirkung unvollständig blieb. Der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG verpflichtet die Behörde, auch entlastende Umstände zu prüfen, was hier unterblieb. Die Vorinstanz hatte zudem ihre Abklärungspflicht vernachlässigt, etwa durch Unterlassen einer LINGUA-Analyse. Die Sache wurde daher zur umfassenden Neubeurteilung der Vollzugshindernisse an das SEM zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Parteientschädigung von Fr. 750.– zugesprochen (Art. 64 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Dieses Urteil verdeutlicht die strikte Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes im Asylverfahren und die hohe Bedeutung der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung von Vollzugshindernissen.
Regeste
Vollzug der Wegweisung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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