Opferberatungsstelle verlangt Direktauszahlung für Leistungen an Asylsuchende: Teilweise Erfolg bei Kostenrückerstattung für opferspezifische Beratung und Identifikation (Art. 12 Abs. 1 Bst. d und Art. 10 Abs. 2 ÜBM)
- Datum
- 02.09.2025
- Geschäftsnummer
- F-4419/2021
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 80 AsylG Art. 81 AsylG Art. 82 AsylG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 12 BV Art. 61 VwVG Art. 12 ÜBM Art. 15 ÜBM
Zusammenfassung
Die Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) sowie vier Asylsuchende reichten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) ein. Das SEM hatte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für Opferhilfeleistungen teilweise abgelehnt. Die Beschwerdeführenden beantragten die Aufhebung der Verfügung und die vollumfängliche Gutheissung ihres Gesuchs um Kostenübernahme für verschiedene Leistungen, darunter Beratung, Koordination mit Dritten, Begleitung und Sonderunterbringung. Streitig war insbesondere, ob die Schweiz gemäss dem Übereinkommen zur Bekämpfung von Menschenhandel (ÜBM) verpflichtet ist, Kosten für Leistungen an potenzielle Opfer zu übernehmen, obwohl diese zum Zeitpunkt der Tat keinen Wohnsitz in der Schweiz hatten und daher nicht dem Opferhilfegesetz (OHG) unterlagen.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Für Beschwerdeführerin 3 ordnete es eine Rückweisung an, weil die Vorinstanz neu prüfen muss, ob die von der FIZ erbrachten Leistungen unter Art. 12 Abs. 1 ÜBM fallen und nicht bereits durch die Sozialhilfe gemäss Art. 82 ff. AsylG abgedeckt sind. Für Beschwerdeführerin 2 wurden Kosten in Höhe von Fr. 269.80 rückvergütet, weil die WhatsApp- und Telefonkontakte vom 27. August, 3. und 17. September sowie 3. November 2020 unmittelbar mit ihrer Opferstellung zusammenhingen und somit unter Art. 12 Abs. 1 Bst. d ÜBM fielen. Für Beschwerdeführer 5 wurden Kosten in Höhe von Fr. 134.90 rückvergütet, weil der direkte Kontakt vom 9. und 10. April 2020 eng mit seiner Schutzunterbringung in einer privaten Unterkunft der FIZ verbunden war und damit ebenfalls unter Art. 12 Abs. 1 Bst. d ÜBM fiel. Hingegen wies das Gericht sämtliche Begehren der Beschwerdeführerin 1 auf Direktausrichtung der Kosten ab, weil kein vorgängiges Kostengutsprachegesuch gestellt worden war, was gemäss Art. 4 und Art. 6 AsylG sowie den sozialhilferechtlichen Strukturprinzipien zwingend vorausgesetzt wird. Auch die Begehren auf Rückerstattung für Kontakte mit Rechtsvertretung und Seelsorgerin bezüglich des Asylverfahrens lehnte das Gericht ab, weil diese Tätigkeiten nicht der unmittelbaren Beratung der Opfer dienten, sondern dem interinstitutionellen Austausch über den Stand des Verfahrens und somit nicht unter Art. 12 Abs. 1 Bst. d ÜBM fielen. Ebenso wies es die Begehren auf Rückerstattung für Abholung und Begleitung vom BAZ sowie für die Sonderunterbringung des Beschwerdeführers 5 ab, weil jeweils bereits eine Sachleistung im BAZ verfügbar war, die nicht vollumfänglich in Anspruch genommen wurde. Die Entscheidung beruht auf Art. 12 Abs. 1 Bst. d und Art. 10 Abs. 2 ÜBM, die direkt anwendbare Mindeststandards für die Unterstützung von Menschenhandelsopfern festlegen, sowie auf Art. 4, 6, 80, 81, 82 und 83 AsylG, die die bundesrechtliche Sozialhilfe für Asylsuchende regeln. Den Beschwerdeführenden wurden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– auferlegt und eine Parteientschädigung von Fr. 3'225.80 zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass Art. 12 Abs. 1 ÜBM auch für potenzielle Opfer gilt und dass die bloße Verfügbarkeit einer Sachleistung im BAZ die Rückerstattung von alternativen Leistungen ausschließt, wenn diese nicht vorher beantragt wurden.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.