Asylbewerber aus Eritrea behauptet Zwang zur Militärrekrutierung und Flucht: Glaubhaftmachung scheitert an widersprüchlichen und unklaren Angaben zur Vorladung und zum Militärdienst (Art. 7 AsylG)
- Datum
- 20.11.2025
- Geschäftsnummer
- E-8332/2025
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 4 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 49 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein eritreischer Staatsbürger beantragte in der Schweiz Asyl mit der Begründung, er sei vor der Zwangsrekrutierung in den eritreischen Militärdienst geflohen. Er machte geltend, seine Mutter sei wegen seiner Weigerung, der Vorladung Folge zu leisten, inhaftiert worden, woraufhin er sich im Wald versteckt und schliesslich illegal Eritrea verlassen habe. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei. Die Vorinstanz hatte die Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen verneint.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Vorladung für den Militärdienst waren nicht glaubhaft, weil er weder angeben konnte, wie er in den Besitz der Vorladung gelangt war, noch deren Inhalt kannte, obwohl er behauptete, sich infolgedessen sofort im Wald versteckt zu haben. Zudem fehlte ihm jegliches Wissen über den Meldeort für den Militärdienst, obwohl er angab, sein Vater und zwei Brüder seien im Militär; diese Angaben waren zudem widersprüchlich, da er zunächst sagte, sein Vater sei Chauffeur, und später ergänzte, dieser arbeite nur dann als Chauffeur, wenn er nicht gerade als Soldat diene. Auch seine Schilderungen zur Zeit im Wald und zur Planung und Durchführung der illegalen Ausreise waren unsubstanziiert und stereotyp, sodass sie nicht den Eindruck persönlicher Erlebnisse erweckten. Damit erfüllte er die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Eritrea war daher nicht glaubhaft dargelegt (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die illegale Ausreise allein genügte nicht für eine asylrechtlich relevante Verfolgung (Art. 3 Abs. 1 AsylG), und die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist asylrechtlich nicht von Relevanz (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Auch die völkerrechtlichen Hindernisse für die Rückkehr (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 4 FoK, Art. 4 Abs. 1 und 2 EMRK) waren nicht gegeben, da keine asylrelevante Gefährdung bestand. Für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AIG) fehlten individuelle Gründe: Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, verfügt über ein soziales Beziehungsnetz in Eritrea und es liegen keine Anhaltspunkte für eine Existenzbedrohung vor. Der Vollzug der Wegweisung war daher zulässig, zumutbar und möglich (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtlichen Rechtsbeistand wurden abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 1 AsylG). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese Entscheidung bestätigt die strenge Prüfung der Glaubhaftigkeit bei Asylgesuchen aus Eritrea, insbesondere bei Vorbringen zur Militärrekrutierung, und verdeutlicht, dass formale Widersprüche und fehlende konkrete Details zur Kernbehauptung entscheidend sind.
Regeste
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2025
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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