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Justizze. Art. 40 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Familie aus Albanien beantragt Asyl wegen angeblicher Bedrohung durch Politik und organisierte Kriminalität: Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, da Albanien als sicherer Drittstaat gilt und keine konkrete Verfolgung glaubhaft gemacht wurde (Art. 40 AsylG)

Datum
08.02.2019
Geschäftsnummer
D-7400/2018
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 6a AsylG Art. 40 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK

Zusammenfassung

Eine albanische Familie reichte beim Staatssekretariat für Migration (SEM) Asylgesuche ein und machte geltend, der Vater sei wegen seiner Tätigkeit als (…) wiederholt bedroht worden, habe sich im Juni 2015 einer Untersuchungshaft unterziehen müssen und sei im November 2015 wegen (…) angeklagt worden, obwohl er später in zwei Instanzen freigesprochen worden sei; das Verfahren laufe nun in dritter Instanz; die Mutter berichtete von einem versuchten Übergriff während der Inhaftierung ihres Mannes; beide schilderten Angst vor mächtigen Politikern und Kriminellen sowie eine Verschlechterung der Lage während der Wahlen 2017; sie legten diverse Dokumente vor, darunter Gerichtsunterlagen und Zeitungsartikel; das SEM lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung; die Familie erhob Beschwerde und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Asylgesuche sowie die Wegweisungsverfügung.

Die Beschwerdeführenden konnten die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht beweisen oder glaubhaft machen, weil ihre Vorbringen nicht geeignet waren, die Regelvermutung zu widerlegen, dass in Albanien als sicherem Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG kein asylrelevanter Verfolgungsschutz fehlt; der Freispruch des Beschwerdeführers A._______ in erster und zweiter Instanz belegte die Funktionsfähigkeit des albanischen Rechtsstaats; die Behauptung, das Strafverfahren sei politisch motiviert und das Verfahren in dritter Instanz werde nicht rechtsstaatlich geführt, blieb unbewiesen und wurde durch das beigelegte anwaltliche Schreiben vom 21. Januar 2019 nicht gestützt; auch die Drohungen, die seit Jahren bestünden, ohne dass dem Beschwerdeführer etwas zugestoßen sei, und der versuchte Übergriff auf die Beschwerdeführerin B._______, der allein auf den Problemen ihres Ehemannes beruhe, reichten nicht aus, um eine aktuelle, konkrete und aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive stammende Verfolgung glaubhaft zu machen; die Wegweisung war zulässig, weil keine völkerrechtlichen Hindernisse nach Art. 83 Abs. 3 AIG, Art. 5 Abs. 1 AsylG oder Art. 3 EMRK vorlagen; sie war auch nicht unzumutbar, da in Albanien keine allgemeine Kriegs- oder Gewaltsituation herrscht und die Familie dort über ein Haus, ein Beziehungsnetz sowie berufliche Qualifikationen verfügt; zudem war der Vollzug möglich, weil keine Vollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 2 AIG bestehen und die Beschwerdeführenden zur Mitwirkung bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere verpflichtet sind.

Die Entscheidung stützt sich auf Art. 40 AsylG (offensichtlich unbegründete Asylgesuche), Art. 3 Abs. 1 AsylG (Flüchtlingseigenschaft), Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sichere Drittstaaten), Art. 5 Abs. 1 AsylG (Non-Refoulement), Art. 83 Abs. 1, 3 und 4 AIG (Vollzugshindernisse) sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK (menschliche Rechte).

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden den Beschwerdeführenden auferlegt, wobei der bereits geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet wurde.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Handhabung der Beweislast bei der Umstossung der „safe country“-Vermutung verdeutlicht und klarmacht, dass ein Freispruch in zwei Instanzen grundsätzlich als Indiz für die Funktionsfähigkeit des Herkunftsstaats gewertet wird, selbst wenn ein weiteres Verfahren anhängig ist.

Regeste

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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