Asylsuchender aus dem Irak mit behaupteter Minderjährigkeit wird nach Bulgarien überstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Dublin-Zuständigkeit und fehlender systemischer Mängel in Bulgarien (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 12.12.2016
- Geschäftsnummer
- D-7459/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 109 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 83 AuG Art. 83 BGG Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 8 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 31 VGG Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 52 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein irakischer Asylsuchender beantragte in der Schweiz Asyl und gab an, minderjährig zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass er bereits am 15. Februar 2016 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte, und ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Verfügung und machte geltend, in Bulgarien bestehe kein Zugang zum Asylverfahren, die Menschenrechte würden nicht eingehalten und er sei minderjährig. Er beantragte unter anderem die Berichtigung seines Geburtsdatums im ZEMIS-System und die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2016 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte und die bulgarischen Behörden am 24. November 2016 der Wiederaufnahme zustimmten; damit war Bulgarien gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zuständig. Die Behauptung der Minderjährigkeit wurde zurückgewiesen, weil die radiologische Knochenaltersbestimmung ein Skelettalter von 19 Jahren ergab, der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente vorlegte und seine Angaben zum Alter und zur Schulbildung widersprüchlich und unsubstanziiert blieben; die Beweislast für die Minderjährigkeit lag beim Beschwerdeführer, der die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hatte (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es wurden keine systemischen Schwachstellen im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden; die angeführten Gerichtsentscheide anderer Mitgliedstaaten sowie die Notiz der SFH enthielten keine ausreichenden Hinweise hierfür. Auch ein konkretes und ernsthaftes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Grundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 AsylG wurde nicht dargelegt. Ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kam nicht in Betracht, weil das SEM bei dessen Anwendung Ermessen besitzt und keine gesetzeswidrige Ermessensausübung vorlag. Das Begehren, das Geburtsdatum im ZEMIS zu berichtigen, lag ausserhalb des Streitgegenstands der angefochtenen Verfügung und war daher nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtlos war (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und die Verfahrenskosten von Fr. 600.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese Entscheidung bestätigt die strikte Anwendung der Dublin-Regeln auch bei behaupteter Minderjährigkeit, solange diese nicht glaubhaft gemacht wird, und verweigert eine Ausnahme vom Dublin-Verfahren ohne Nachweis konkreter, individueller Risiken in dem zuständigen Mitgliedstaat.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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