Familie mit Epilepsie erkranktem Kind beantragt Selbsteintritt wegen angeblicher Misshandlung in Kroatien: Dublin-Überstellung bleibt zulässig, humanitäre Gründe fehlen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO)
- Datum
- 01.11.2024
- Geschäftsnummer
- E-6840/2024
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 29a AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK
Zusammenfassung
Eine chinesische Familie stellte am 8. September 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. Fingerabdruckabgleich ergab, dass sie bereits am 2. September 2024 in Kroatien Asyl beantragt hatten. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte daraufhin das Schweizer Asylgesuch ab und ordnete die Überstellung nach Kroatien an. Die Familie erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung, eine Neubeurteilung durch das SEM sowie individuelle Garantieerklärungen der kroatischen Behörden hinsichtlich medizinischer Versorgung und Asylverfahren. Sie berief sich auf Inhaftierung, Polizeigewalt, Zwangsabgabe von Fingerabdrücken und dramatische Zunahme epileptischer Anfälle ihres ältesten Kindes in Kroatien sowie auf psychische Belastungen sämtlicher Familienmitglieder.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM. Es stellte fest, dass die Fingerabdruckdaten in Eurodac zweifelsfrei belegen, dass die Familie am 2. September 2024 in Kroatien Asyl beantragt hatte, und dass die kroatischen Behörden die Wiederaufnahme fristgerecht gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO genehmigt hatten. Damit war Kroatien nach Kapitel III der Dublin-III-VO zuständig. Das Gericht verwies auf sein Referenzurteil E-1488/2020, wonach systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht vorliegen und Dublin-Überstellungen daher grundsätzlich zulässig sind. Es sah keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verletzung des Refoulement-Verbots gemäss Art. 3 EMRK oder Art. 3 Abs. 1 AsylG, auch unter Berücksichtigung der Epilepsie des ältesten Kindes. Die behauptete Misshandlung durch kroatische Sicherheitskräfte blieb unbelegt, da die Beschwerdeführenden nicht darlegten, sich während ihres vier Tage dauernden Aufenthalts vergeblich an die kroatischen Behörden gewandt zu haben. Ihre gesundheitlichen Beschwerden – darunter medikamentös behandelte Panikattacken, ein geschwächtes Bein, Rücken- und Nackenschmerzen sowie Epilepsie – seien nicht so gravierend, dass sie in Kroatien nicht adäquat behandelt werden könnten; dort stehe sowohl eine staatliche als auch eine nichtstaatliche medizinische und psychologische Infrastruktur zur Verfügung. Auch das übergeordnete Kindesinteresse spreche nicht gegen die gemeinsame Überstellung. Das SEM habe daher zu Recht das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht ausgeübt und auch keinen Verstoß gegen Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 begangen, da keine hinreichenden humanitären Gründe vorlägen. Die Beschwerde war somit offensichtlich unbegründet.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden den Beschwerdeführenden auferlegt. Ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, weil ihre Rechtsbegehren aussichtslos waren. Der provisorische Vollzugsstopp vom 31. Oktober 2024 fiel mit diesem Urteil weg.
Das Urteil bestätigt die geltende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien und verdeutlicht die hohe Beweislast bei der Geltendmachung humanitärer Gründe für einen Selbsteintritt – insbesondere die Notwendigkeit, konkrete, belegbare Umstände vorzubringen, die über allgemeine Befürchtungen hinausgehen, und die Unzulänglichkeit bloßer Behauptungen über Behandlungsmängel ohne Nachweis erfolgloser Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Zielstaates.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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