Tamilischer Asylsuchender aus Sri Lanka mit LTTE-Vergangenheit: Flüchtlingseigenschaft wegen neuer Fahndungsliste anerkannt, Asylgewährung verweigert, weil Verfolgung vor Ausreise nicht glaubhaft (Art. 3 AsylG)
- Datum
- 08.06.2022
- Geschäftsnummer
- D-1736/2020
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 3 AsylG Art. 44 AsylG Art. 54 AsylG Art. 106 AsylG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein tamilischer Staatsangehöriger aus Sri Lanka beantragte in der Schweiz Asyl und berief sich auf Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden wegen seiner früheren Tätigkeit für die LTTE sowie auf regierungskritische Publikationen im Internet. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde und machte geltend, er sei bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka verfolgt worden. Während des Beschwerdeverfahrens reichte er eine neue sri-lankische Fahndungsliste ein, auf der er als Terrorverdächtiger geführt wurde. Das SEM erkannte daraufhin seine Flüchtlingseigenschaft an und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Streitig blieb allein die Frage, ob ihm Asyl zu gewähren sei, weil die Verfolgung bereits vor der Ausreise bestanden habe.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden war, da das SEM diese Punkte bereits im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers korrigiert hatte. Für die verbleibende Frage der Asylgewährung entschied das Gericht, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Die behauptete Rückkehr nach Sri Lanka im Oktober 2012 wurde als unglaubhaft bewertet, insbesondere angesichts der Motivation, nach einer Haft in Indien dorthin zurückzukehren, obwohl er dort bereits seit 2008 gesucht wurde und sein Vater ihn vor einer Rückkehr gewarnt hatte. Zudem widersprachen sich seine Aussagen zur Suche durch die Behörden in der summarischen Befragung und in der vertieften Anhörung. Die Haft und Misshandlungen in Indien waren zwar glaubhaft, doch handelte es sich um Vorfälle in einem Drittstaat und damit nicht asylrelevant. Die neu eingereichte Fahndungsliste von 2021 führte zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch ausschliesslich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG, nicht wegen Vorfluchtgründen. Ein Zusammenhang zwischen seiner früheren LTTE-Tätigkeit und der aktuellen Fahndungsliste wurde vom Gericht verneint, da der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, irrtümlich auf der Liste zu stehen, weil er in Indien mit LTTE-nahen Personen in Kontakt gestanden und auf einem Foto mit ihnen festgenommen worden sei. Damit war die Voraussetzung für die Asylgewährung nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Das Gericht wies die Beschwerde daher ab, soweit sie die Asylgewährung betraf. Die Kosten wurden nicht erhoben, da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war. Ihm wurde eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'715.85 zugesprochen, da er teilweise obsiegt hatte. Die amtliche Rechtsvertreterin erhielt ein Honorar von Fr. 857.95 aus der Gerichtskasse. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine nachträglich eingereichte Fahndungsliste zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, aber nicht automatisch zur Asylgewährung, wenn die Verfolgung vor der Ausreise nicht glaubhaft gemacht wird.
Regeste
Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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