Asylsuchender erhält Verfügung per E-Mail nicht: Revision wegen neuer Beweismittel gutgeheissen, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)
- Datum
- 04.09.2026
- Geschäftsnummer
- D-4967/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 AsylG Art. 121 BGG Art. 123 BGG Art. 7 VGKE Art. 14 VGKE Art. 64 VwVG
Zusammenfassung
Ein aus Eritrea stammender Asylsuchender beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Revision eines Urteils, mit dem auf seine verspätete Beschwerde gegen die Ablehnung seines Asylgesuchs nicht eingetreten worden war. Er machte geltend, die angefochtene Verfügung des Staatssekretariats für Migration sei seiner Rechtsvertretung nie zugegangen, weil sie an eine falsche E-Mail-Adresse gesendet worden sei. Erst nachträglich habe er durch eine Verfallquittung von PrivaSphere und ein Schreiben des SEM erfahren, dass die Zustellung fehlerhaft erfolgt war. Im Revisionsgesuch begehrte er die Aufhebung des Nichteintretensurteils, die Feststellung der Rechtzeitigkeit der ursprünglichen Beschwerde sowie die Gewährung von Asyl oder eventualiter vorläufiger Aufnahme. Zudem wurden unentgeltliche Prozessführung, Rechtsverbeiständung und eine Entschädigung für die Vertretungskosten beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil D-981/2026 vom 11. Februar 2026 auf und nahm das Beschwerdeverfahren unter der neuen Nummer D-6208/2026 wieder auf.
Als entscheidend erachtete das Gericht, dass die Verfallquittung von PrivaSphere einen rechtsgenügenden Nachweis dafür lieferte, dass die Verfügung vom 13. November 2025 an eine falsche E-Mail-Adresse gesendet und somit nicht zugestellt worden war. Diese Tatsache war vor Erlass des revidierten Urteils entstanden, wurde aber erst danach bekannt und war im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht erkennbar. Da der Nichterhalt der Verfügung die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde unmöglich gemacht hatte und das Nichteintretensurteil gerade auf dieser Verspätung beruhte, lag ein Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor. Die Frage der Rechtzeitigkeit gestützt auf Art. 121 Bst. d BGG konnte offenbleiben, da die Frist nach Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingehalten war.
Gestützt auf Art. 42 AsylG durfte der Gesuchsteller den Ausgang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Angesichts des Obsiegens wurden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem vertretenen Gesuchsteller wurde eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zugesprochen; da keine Kostennote eingereicht worden war, erfolgte die Bemessung von Amtes wegen gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE und Art. 7 Abs. 1 VGKE. Die Entscheidung über Prozesskosten und amtliche Vertretung im ursprünglichen Beschwerdeverfahren bleibt dem wiederaufzunehmenden Verfahren vorbehalten.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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