Justizze.

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Justizze. Art. 33 BGG

Bundesgericht

Revisionsgesuch gegen Bundesgerichtsurteil wegen fehlender Begründung abgewiesen und Busse wegen Rechtsmissbrauchs verhängt (Art. 121 lit. d, Art. 33 Abs. 2 BGG)

Datum
03.09.2026
Geschäftsnummer
5F_43/2026
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 33 BGG Art. 42 BGG Art. 121 BGG

Zusammenfassung

Ein Gesuchsteller reicht beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen ein früheres Revisionsurteil im Zusammenhang mit familienrechtlichen Verfahren und Ausstandsgesuchen ein. Er rügt namentlich, das Bundesgericht habe aktenkundige Vorbringen und Beilagen versehentlich nicht berücksichtigt, und verlangt zudem die Herausgabe eines vollständigen Aktenverzeichnisses sowie unentgeltliche Rechtspflege. Der Gesuchsteller ist notorisch dafür bekannt, allein im laufenden Jahr rund dreissig Beschwerden und Revisionsgesuche einzureichen.

Das Bundesgericht weist das Revisionsgesuch ab, soweit darauf einzutreten ist, und verhängt eine Busse von CHF 2'000.-- wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Das Gericht prüft die geltend gemachten Revisionsgründe nach Art. 121 lit. d BGG und Art. 121 lit. c BGG. Bezüglich Art. 121 lit. d BGG stellt es fest, dass der Gesuchsteller zwar behauptet, entscheidwesentliche Vorbringen seien nicht berücksichtigt worden, jedoch keinen spezifischen Revisionsgrund konkret dargelegt hat. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG obliegt es dem Gesuchsteller, die Verwirklichung eines Revisionsgrundes substantiiert zu begründen; das Bundesgericht muss nicht aufgrund bedingt formulierter Rechtsbegehren selbst nach Umständen forschen. Hinsichtlich Art. 121 lit. c BGG erachtet das Gericht das Begehren um Aktenherausgabe nicht als eigenständigen, übersehenen Punkt, da sämtliche Dossiers ausschliesslich aus dem Gesuchsteller bekannten Dokumenten bestehen und die Verfügbarkeit der Unterlagen zum Urteilszeitpunkt offensichtlich ist.

Da der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte, fehlen die materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG, weshalb dieses Gesuch ebenfalls abgewiesen wird. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.-- werden dem Gesuchsteller gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG auferlegt. Zudem stuft das Gericht das prozessuale Verhalten des Gesuchstellers, der laufend mit haltlosen Vorbringen bis vor Bundesgericht gelangt, als querulatorisch und in hohem Mass rechtsmissbräuchlich ein. Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wird ihm daher eine Busse von CHF 2'000.-- auferlegt. Das Gericht kündigt ferner an, zukünftige Beschwerden ähnlichen Inhalts konsequent unbeantwortet abzulegen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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