Revision gegen Nichteintretensentscheid in Scheidungssache: Querulatorische Prozessführung führt zur Abweisung und Bussenauflegung (Art. 121 lit. d, Art. 33 Abs. 2 BGG)
- Datum
- 03.09.2026
- Geschäftsnummer
- 5F_41/2026
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Gesuchsteller reicht beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen ein früheres Urteil ein, welches seine Beschwerde wegen mangelnder Begründung und querulatorischer Prozessführung nicht angenommen hatte. Er rügt eine angebliche falsche Sachverhaltsdarstellung bezüglich eines Ausstandsgesuchs im laufenden Scheidungsverfahren und beantragt zudem Vollstreckungsaufschub sowie unentgeltliche Rechtspflege. Das Kreisgericht St. Gallen hatte zuvor ein weiteres Ausstandsverfahren eröffnet, woraufhin die ursprüngliche Rechtsverweigerungsbeschwerde als erledigt erklärt wurde.
Das Bundesgericht weist das Revisionsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wird, und lehnt das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der geltend gemachte Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG liegt nicht vor, da die beanstandete Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil für das dortige Verfahren verbindlich war und für den Ausgang der Rechtsverweigerungsbeschwerde ohnehin unerheblich blieb, weil das Kreisgericht ein neues Ausstandsverfahren eröffnet hatte. Eine inhaltliche Neubeurteilung der Eingaben oder der Kostenfrage ist revisionsweise ausgeschlossen.
Da der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte, fehlen die materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG. Aufgrund des querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Gesuchstellers, der in kurzen Abständen zahlreiche Beschwerden und Revisionsgesuche einreicht, wird ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG eine Busse von Fr. 1'000.-- auferlegt. Zudem hat er die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- zu tragen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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