Revisionsgesuch gegen Nichteintretensentscheid wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit abgewiesen (Art. 30 Abs. 1 und 2 BGG)
- Datum
- 03.09.2026
- Geschäftsnummer
- 5F_40/2026
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Gesuchsteller A.________ reichte beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 5D_31/2026 vom 12. August 2026 ein, mit welchem das Bundesgericht auf seine Beschwerde betreffend Kindesschutz mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges und mangelnder Begründung nicht eingetreten war. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen hatte zuvor auf die Beschwerde nicht eingetreten und ein Erlassgesuch bezüglich Verfahrenskosten abgewiesen. Der Gesuchsteller machte geltend, im Vorverfahren eventualiter einen Überweisungsantrag gestellt zu haben, welcher unbeurteilt geblieben sei, und verlangte zudem Vollstreckungsaufschub sowie unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war, und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Gericht stellte fest, dass Urteile des Bundesgerichts mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und eine Revision nur bei Vorliegen der abschliessend in Art. 121 ff. BGG aufgeführten Gründe möglich ist.
Hinsichtlich des geltend gemachten Revisionsgrundes nach Art. 121 lit. c BGG prüfte das Gericht den Bezug auf Art. 30 Abs. 2 BGG. Der Gesuchsteller hatte zwar unter dem Titel "Zulässigkeit und vorsorgliche Eventualformel" eine Überweisung beantragt, dies jedoch nicht unter den eigentlichen Rechtsbegehren formuliert. Zudem betrifft Art. 30 Abs. 2 BGG ausschliesslich den Meinungsaustausch oder die wahrscheinliche Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde. Da im vorliegenden Fall das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Instanz zuständig gewesen wäre, bestand keine funktionelle Zuständigkeit des Bundesgerichts. In solchen Fällen ist auf die Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 30 Abs. 1 BGG), und das Bundesgericht ist zur Weiterleitung an das Kantonsgericht zwar befugt, aber nicht verpflichtet. Ein Revisionsgrund lag somit nicht vor.
Soweit der Gesuchsteller eine Überprüfung der Begründetheit seiner ursprünglichen Beschwerde begehrte, handelte es sich um eine unzulässige Wiedererwägung, da die Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu diskutieren. Diese Frage war ohnehin gegenstandslos, da auf die Beschwerde bereits mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten war. Mit der Abweisung des Revisionsgesuchs wurde auch das Begehren um aufschiebende Wirkung bzw. Vollstreckungsaufschub gegenstandslos.
Da der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte, fehlten die materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG, weshalb dieses Gesuch ebenfalls abzuweisen war. Dem Gesuchsteller wurden schliesslich die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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