Revisionsgesuch gegen Strafurteil abgewiesen: SIS-Ausschreibungsversehen nicht erheblich, keine nachträgliche Rüge möglich (Art. 121 lit. d BGG)
- Datum
- 27.08.2026
- Geschäftsnummer
- 6F_23/2026
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
A.________ wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Gefährdung des Lebens, versuchter einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie zur Landesverweisung verurteilt. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde gegen dieses Urteil mit Urteil 6B_87/2026 vom 24. Juni 2026 ab, woraufhin das kantonale Urteil rechtskräftig wurde. A.________ reichte am 17. August 2026 ein Revisionsgesuch ein und beantragte die Aufhebung des Bundesgerichtsentscheids gestützt auf Art. 121 lit. d BGG. Er machte geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt, da das Appellationsgericht zwar auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet hatte, diese aber dennoch angeordnet worden sei. Eventualiter begehrte er die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht weist das Revisionsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wird. Zwar wurde im vorangegangenen Urteil 6B_87/2026 fälschlicherweise festgehalten, das Appellationsgericht habe die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS angeordnet, obschon es darauf verzichtet hatte. Dieses Versehen stellt jedoch keine erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG dar, da der Verzicht auf die SIS-Ausschreibung keinen Gegenstand der ursprünglichen Beschwerde bildete und das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils unberührt lässt. Die Revision kann zudem nicht dazu dienen, im Erstverfahren versäumte Rügen nachträglich einzubringen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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