Revision gegen Urteil über Ergänzungsleistungen abgewiesen: Keine versehentliche Nichtberücksichtigung von Tatsachen oder unbeurteilte Anträge (Art. 121 lit. c und d BGG)
- Datum
- 27.08.2026
- Geschäftsnummer
- 8F_14/2026
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beantragt beim Bundesgericht die Revision eines Urteils, mit dem seine Beschwerde gegen einen Abschreibungsbeschluss des Versicherungsgerichts Aargau abgewiesen worden war. Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe in seinem früheren Urteil erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt und einzelne Anträge bezüglich einer behinderungsgerechten Abrechnung von Transportkosten unbeurteilt gelassen. Er begehrt die Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses und die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht.
Das Bundesgericht weist das Revisionsgesuch ab. Es stellt fest, dass keine der in Art. 121 lit. d BGG genannten Voraussetzungen für eine Revision wegen versehentlicher Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen erfüllt ist. Der Gesuchsteller legt nicht dar, welches spezifische Aktenstück das Bundesgericht übersehen oder unrichtig wahrgenommen haben soll; sein Einwand, das Gericht habe seinen eigenständigen Teil des Begehrens nicht berücksichtigt, begründet keinen solchen Revisionsgrund.
Auch ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG liegt nicht vor, da kein Antrag unbeurteilt geblieben ist. Das Bundesgericht hat im angefochtenen Urteil ausdrücklich betont, dass einzig die Frage zu prüfen war, ob der Abschreibungsbeschluss ohne inhaltliche Beurteilung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden rechtens sei. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 18. Dezember 2025 bildete nicht den Streitgegenstand, weshalb das Begehren um eine vereinfachte, behinderungskonforme Abrechnungsform zwangsläufig nicht materiell beurteilt werden konnte. Solche Rügen sind im Einspracheverfahren gegen die Verfügung selbst vorzubringen.
Dem Gesuchsteller werden die Gerichtskosten von Fr. 500.- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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