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Justizze. Art. 121 BGG

Bundesgericht

Revisionsgesuch gegen Nichteintretensentscheid mangels tauglicher Begründung abgewiesen, kein Revisionsgrund dargetan (Art. 121 lit. c BGG)

Datum
14.08.2026
Geschäftsnummer
6F_12/2026
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 121 BGG

Zusammenfassung

Ein Gesuchsteller wendet sich mit einem Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bundesgerichts, welches zuvor auf seine Beschwerde wegen mangelnder Begründung nicht eingetreten war. Er macht geltend, das Bundesgericht habe seine Eingabe vom 8. April 2026 bezüglich psychischer Belastungen durch Postzustellungen übersehen und ihm dadurch das rechtliche Gehör entzogen sowie eine beantragte Fristverlängerung nicht geprüft. Gleichzeitig begehrt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenerlass. Das Bundesgericht prüft, ob die Voraussetzungen für eine Revision gemäss den abschliessend aufgezählten Gründen erfüllt sind und ob das angefochtene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet.

Das Bundesgericht tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein, da der Gesuchsteller keinen tauglichen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG glaubhaft gemacht hat. Zwar rügt der Gesuchsteller eine Verletzung von Art. 6 und 8 EMRK aufgrund angeblich übersehener Eingaben zur psychischen Belastung, doch hat das Gericht diese Vorbringen im vorangegangenen Urteil 6B_212/2026 ausdrücklich behandelt und festgestellt, dass es für Anweisungen an zweitinstanzliche Gerichte betreffend Postzustellungen nicht zuständig ist.

Zudem zeigt die Prüfung der Akten, dass der Gesuchsteller in seinen beiden Eingaben vom 8. April 2026 nie um eine Erstreckung oder Fortsetzung des Verfahrens ab Anfang Juli 2026 gebeten hatte. Stattdessen bezog sich sein Schreiben auf einen Antrag um Stundung des Gerichtskostenvorschusses wegen finanzieller Engpässe und Berufswechsels, welchem das Gericht bereits am 15. April 2026 stattgegeben hatte. Weder wurden Anträge unbeurteilt gelassen noch erhebliche Tatsachen unberücksichtigt.

Die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers zielen lediglich auf eine unzulässige Neubeurteilung der Sache ab, was im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist. Da die Revision unbegründet ist, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Von einer Kostenauflage sieht das Gericht jedoch ausnahmsweise gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG ab.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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