Ukrainischer Ehegatte erhält vorübergehenden Schutz als Familienangehöriger trotz fehlendem gemeinsamen Gesuch (Art. 4 und 66 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 28.08.2026
- Geschäftsnummer
- D-4576/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 4 AsylG Art. 66 AsylG Art. 7 VGKE Art. 14 VGKE Art. 64 VwVG
Zusammenfassung
Ein ukrainischer Staatsbürger beantragte in der Schweiz vorübergehenden Schutz. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung nach Irland an, da der Beschwerdeführer dort über eine Schutzalternative verfüge und nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau um Schutz nachgesucht habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, seit 2024 mit einer in der Schweiz schutzberechtigten Ukrainerin verheiratet zu sein und ein gelebtes Familienleben zu führen, wofür er eine Eheurkunde einreichte. Er begehrte die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung des Schutzstatus S.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist das SEM an, dem Beschwerdeführer vorübergehenden Schutz zu gewähren.
Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, dass er seit 2024 mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet ist, welche in der Schweiz seit Dezember 2022 über den Schutzstatus S verfügt. Durch die Einreichung einer Eheurkunde nebst Übersetzung sowie substanziierte Ausführungen zum gelebten Familienleben bestehen keine Zweifel mehr an der Eheschliessung und der ehelichen Gemeinschaft. Damit fällt er als Familienangehöriger einer schutzsuchenden Person in die Kategorie der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG.
Entgegen der Vorinstanz finden die Kriterien von Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG (gemeinsames Schutzersuchen) hier keine Anwendung, da die Allgemeinverfügung eine eigene, bewusst unkomplizierte Regelung für Familienangehörige enthält, welche Art. 71 AsylG vorgeht. Aufgrund des Grundsatzes der Familieneinheit erübrigt sich zudem jede Prüfung einer allfälligen Schutzalternative in Irland. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen für vorübergehenden Schutz gemäss Art. 4 AsylG.
Da es sich um eine offensichtlich begründete Beschwerde handelt, wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet und das Urteil nur summarisch begründet. Wegen des Obsiegens werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'350 zugesprochen; mangels eingereichter Kostennote erfolgte die Festsetzung des Honorars aktenmässig gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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