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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Syrisches Ehepaar mit Kindern beantragt Asyl wegen angeblicher Refraktion und Reflexverfolgung: Unglaubhafte Beweismittel und fehlende individuelle Risikofaktoren führen zur Ablehnung (Art. 3 Abs. 1 AsylG)

Datum
07.12.2021
Geschäftsnummer
D-4869/2019
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 6 AsylG Art. 7 AsylG Art. 33 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111 AsylG Art. 37 VGG Art. 33 VwVG Art. 61 VwVG

Zusammenfassung

Ein syrisches Ehepaar mit vier Kindern beantragte in der Schweiz Asyl. Sie machten geltend, der Ehemann sei wegen angeblicher Refraktion aus der syrischen Armee gefährdet, habe seinem Bruder bei dessen Desertion geholfen und sei zudem durch den familiären Hintergrund – insbesondere die Desertion des Vaters der Ehefrau und den Tod ihres Bruders – bedroht. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte die Gesuche ab, weil die Vorbringen unglaubhaft seien und keine asylrechtlich relevante Gefährdung feststellbar sei. Die Beschwerdeführenden erhoben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten unter anderem die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Asylgesuche. Es stellte fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Refraktion – insbesondere das Aufgebot für den Reservedienst vom Jahr 2014 und die Vorladung des militärischen Sicherheitsdienstes – unglaubhaft sind, weil weder seine mündlichen Angaben noch die vorgelegten Dokumente überzeugen. Entscheidend hierfür ist die intensive Reisetätigkeit des Beschwerdeführers zwischen 2013 und 2014: Er reiste mehrfach problemlos über den offiziellen Grenzübergang nach Libanon, was ausschliesst, dass er damals stellungspflichtig oder wegen Refraktion gesucht war; daher handelt es sich bei den vorgelegten Dokumenten um Fälschungen. Auch die Behauptung, er habe seinem Bruder bei dessen Desertion geholfen, führt nicht zu einer asylrelevanten Gefährdung, weil er danach noch ein Jahr lang unbehelligt in Damaskus lebte und mehrfach problemlos die syrischen Grenzkontrollen passierte – ein klarer Beleg dafür, dass die syrischen Behörden diesem Verhalten keinerlei Bedeutung beimessen und keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer herstellen. Zudem legten die Beschwerdeführenden keine glaubhaften Hinweise darauf vor, dass der Vater der Beschwerdeführerin tatsächlich 2012 desertiert war oder dass ihr Bruder regelrecht exekutiert wurde; ihre Angaben dazu blieben unsubstanziiert, und sie hatten bereits Monate vor dem Entscheid des SEM Gelegenheit, diese Vorbringen zu konkretisieren. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden illegal aus Syrien ausgereist waren, ist allein nicht flüchtlingsrechtlich relevant, da ihnen keine besondere individuelle Vorbelastung nachweisbar ist. Damit verneinte das Gericht die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG und bestätigte die Abweisung der Asylgesuche nach Art. 12 AsylG. Die Wegweisung wurde bestätigt, da die Beschwerdeführenden weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 AsylG). Die vorläufige Aufnahme wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Art. 83 Abs. 1 AIG bestätigt, wobei eine Prüfung der alternativen Gründe (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit) entbehrlich war. Den Beschwerdeführenden wurden die Verfahrenskosten von Fr. 750.– auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der bereits geleistete Kostenvorschuss zur Deckung verwendet wird. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Glaubhaftigkeitsprüfung bei Refraktionsvorbringen bekräftigt und klarmacht, dass reine Mutmassungen über familiäre Reflexverfolgung ohne konkrete, glaubhafte Indizien für eine individuelle Gefährdung nicht ausreichen.

Regeste

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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