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Justizze. Art. 69 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Ukrainische Familie mit vorübergehendem Schutz in Ungarn beantragt vorübergehenden Schutz in der Schweiz: Subsidiaritätsprinzip ungenügend geprüft, Sachverhalt unvollständig abgeklärt, Wegweisungsfrage nicht entschieden (Art. 106 Abs. 1 AsylG)

Datum
14.02.2023
Geschäftsnummer
E-5631/2022
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 42 AsylG Art. 66 AsylG Art. 69 AsylG Art. 72 AsylG Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG Art. 26 VwVG Art. 29 VwVG Art. 32 VwVG Art. 33 VwVG Art. 35 VwVG Art. 49 VwVG Art. 63 VwVG

Zusammenfassung

Eine ukrainische Mutter mit vier Kindern stellte im August 2022 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab, weil die Familie bereits in Ungarn vorübergehenden Schutz genösse und das Subsidiaritätsprinzip gelte. Die Beschwerdeführenden erhoben Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und rügten, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, ihr rechtliches Gehör verletzt und die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzug nicht geprüft. Sie machten geltend, ihr Schutzstatus in Ungarn sei erloschen, die Lebensbedingungen dort seien inhuman und medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Im Verfahren war strittig, ob das SEM die erforderlichen Abklärungen vorgenommen und die gesetzlichen Vorgaben für die Entscheidfindung eingehalten habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung des SEM auf und verwies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurück. Es stellte fest, dass das SEM den für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips entscheidenden Sachverhalt ungenügend abgeklärt hatte: Weder lagen Aktenhinweise auf konkrete Abklärungen bei ungarischen Behörden vor, noch war der aktuelle Status des Schutzes in Ungarn zweifelsfrei geklärt – die Beschwerdeführerin hatte vielmehr in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27. September 2022 ausdrücklich in der Vergangenheitsform von einem vorübergehenden Schutz in Ungarn gesprochen. Zudem verletzte das SEM das Recht auf rechtliches Gehör, weil es trotz erkennbarem Abklärungsbedarf auf eine mündliche Befragung verzichtete und stattdessen nur zwei schriftliche Kurzbefragungen durchführte, die keine offenen Fragen zu wesentlichen Aspekten wie dem Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs, den gesundheitlichen Problemen oder den Gründen für die Ausreise aus Ungarn enthielten. Auch die Pflicht zur Prüfung der Wegweisung und ihres Vollzugs nach Art. 69 Abs. 2 und 4 AsylG sowie Art. 83 Abs. 1 AIG wurde verletzt: Das SEM begründete seinen Verzicht auf diese Prüfung lediglich mit einer unklaren „vorliegenden Konstellation“, ohne darzulegen, welche Umstände diesen Verzicht rechtfertigten, und ignorierte, dass die Priorität des AsylG vor dem AIG besteht und die Wegweisungsentscheidung grundsätzlich Sache des SEM ist. Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts stützt sich auf Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 29 bis 45 VwVG sowie Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG. Dem Erfolg der Beschwerde folgte die Verpflichtung des SEM, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1’352.80 zu zahlen, während Verfahrenskosten nicht erhoben wurden. Die Entscheidung unterstreicht die strikte Bindung des SEM an den Untersuchungsgrundsatz und die Unzulässigkeit eines pauschalen Verzichts auf zentrale Prüfungen im Asylverfahren – selbst bei visumsfreiem Aufenthalt – und klärt, dass der Verweis auf kantonale Zuständigkeiten nicht die bundesrechtliche Pflicht des SEM entbindet, die Wegweisungsfrage selbst zu entscheiden.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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