Äthiopischer Oromo mit früheren Demonstrationsteilnahmen und exilpolitischem Engagement beantragt Asyl: Flüchtlingseigenschaft verneint wegen grundlegender Verbesserung der politischen Lage in Äthiopien seit 2018 (Art. 3 AsylG)
- Datum
- 26.08.2020
- Geschäftsnummer
- D-4535/2019
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 6 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 54 AsylG Art. 106 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 5 VwVG Art. 12 VwVG Art. 49 VwVG Art. 61 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein äthiopischer Staatsangehöriger der Oromo-Ethnie beantragte in der Schweiz Asyl und stellte dar, er sei bereits im Heimatland wegen seines Engagements für die Rechte der Oromo verfolgt worden, habe an Demonstrationen teilgenommen und sei danach behördlich gesucht worden. Nach seiner Ankunft in der Schweiz beteiligte er sich an exilpolitischen Aktivitäten, darunter Demonstrationen gegen Rückführungen nach Äthiopien und am Oromo-Gedenkfeiertag. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte sein Gesuch ab und verfügte die Wegweisung. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, die Unberücksichtigung seiner Integration und die mangelnde Glaubhaftigkeit der Vorinstanz hinsichtlich der politischen Lage in Äthiopien. Er machte geltend, trotz der Ernennung von Abiy Ahmed bleibe die Lage für Oromo fragil und unvorhersehbar, und seine exilpolitischen Aktivitäten würden ihn bei einer Rückkehr gefährden.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung. Es stellte fest, dass die politische Lage in Äthiopien sich seit dem Amtsantritt von Ministerpräsident Abiy Ahmed im April 2018 grundlegend verbessert hat: Der Ausnahmezustand wurde aufgehoben, Tausende politische Gefangene freigelassen, die OLF und andere Gruppierungen von der Terrorliste gestrichen, und Oppositionelle kehrten aus dem Exil zurück. Diese Veränderungen machen eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG unwahrscheinlich, auch unter Berücksichtigung der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers als Oromo. Seine exilpolitischen Aktivitäten – Teilnahme an Demonstrationen und Gedenkfeiern sowie elf Fotos – weisen nach Ansicht des Gerichts kein exponiertes Profil auf, das bei den äthiopischen Behörden ein konkretes Verfolgungsinteresse auslösen würde; vielmehr liegt ein niederschwelliges Engagement vor, das unter den gegebenen Verhältnissen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung schafft. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, weil keine völkerrechtlichen Hindernisse (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK) bestehen, und zumutbar, weil der Beschwerdeführer jung, gesund, schulisch gebildet ist, über familiäre Unterstützung im Heimatland verfügt und keine individuellen Gründe vorliegen, die eine Rückkehr unmöglich oder unzumutbar machen würden; sein Grad der Integration in der Schweiz ist nach ständiger Rechtsprechung kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG). Die Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben, da die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde; dem Beschwerdeführer wird jedoch eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.– zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert als konsequente Fortschreibung der Rechtsprechung zu Äthiopien nach dem Regierungswechsel 2018 und klärt, dass selbst bei fragilen Reformprozessen die objektive Lageentspannung die Flüchtlingseigenschaft ausschliesst, sofern keine individuelle Gefährdung nachgewiesen wird.
Regeste
Asyl und Wegweisung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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