Eritreischer Asylsuchender behauptet Desertion aus dem Militär: Glaubhaftmachung scheitert an unzureichender Detailtiefe und emotionaler Leere der Schilderung (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 28.03.2022
- Geschäftsnummer
- E-3156/2020
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 6 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 4 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK
Zusammenfassung
Ein eritreischer Staatsbürger beantragte in der Schweiz Asyl mit der Begründung, er sei aus dem Militärdienst desertiert und befürchte bei Rückkehr ernsthafte Nachteile. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme. Streitpunkt war insbesondere, ob die Darlegung der Desertion glaubhaft ist und ob eine illegale Ausreise aus Eritrea allein oder in Verbindung mit weiteren Umständen zur Flüchtlingseigenschaft führt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die behauptete Desertion aus dem eritreischen Militärdienst nicht glaubhaft darlegen konnte. Seine Schilderungen dazu waren stets knapp, oberflächlich und undifferenziert, selbst nach wiederholten Aufforderungen zur Vertiefung; im Gegensatz dazu waren seine Ausführungen zur erlittenen Bestrafung detailreich, emotional und enthielten zahlreiche Realkennzeichen wie Sinneswahrnehmungen, Interaktionen und persönliche Gefühle. Dieser deutliche Bruch im Erzählstil sprach gegen die Glaubhaftigkeit der Desertionsdarstellung. Da die Desertion nicht glaubhaft gemacht wurde, fehlten auch die zusätzlichen Anknüpfungspunkte, die nach der Rechtsprechung des Gerichts (Urteil D-7898/2015) erforderlich sind, um eine illegale Ausreise aus Eritrea als asylrelevanten Grund zu qualifizieren. Auch die übrigen Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung – wurden verneint: Weder ergaben sich aus den Aussagen oder Akten Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK, noch ließen die allgemeinen Verhältnisse in Eritrea oder die individuellen Umstände des Beschwerdeführers (wie sein familiäres Netzwerk, seine Schulbildung und sein gesundheitlicher Zustand) den Vollzug als unzumutbar erscheinen. Schliesslich ist der Beschwerdeführer verpflichtet, sich die notwendigen Reisedokumente bei der eritreischen Vertretung zu beschaffen, sodass der Vollzug auch als möglich gilt. Die Entscheidung beruht auf Art. 3 Abs. 1–3 AsylG zur Flüchtlingseigenschaft, Art. 7 AsylG zum Glaubhaftmachen, Art. 83 Abs. 1–4 AIG zu den Vollzugshindernissen sowie den völkerrechtlichen Normen Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 4 EMRK, Art. 3 FoK und Art. 33 Abs. 1 FK. Die Kosten wurden nicht erhoben, da dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde; seiner amtlichen Rechtsbeiständin wurde ein Honorar von Fr. 1'374.– zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des Glaubhaftmachungsstandards bei Desertionsfällen aus Eritrea bestätigt und klarmacht, dass die bloße Behauptung einer illegalen Ausreise ohne glaubhafte Zusatzgründe nicht ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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