Asylsuchender mit posttraumatischer Belastungsstörung und Depression: Vorinstanz verletzt Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör durch Unterlassung der Berücksichtigung ärztlicher Bescheinigung (Art. 12 VwVG, Art. 29 VwVG)
- Datum
- 16.08.2021
- Geschäftsnummer
- D-1739/2019
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 6 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 106 AsylG Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 7 VGKE Art. 5 VwVG Art. 12 VwVG Art. 29 VwVG Art. 49 VwVG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Ein iranischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und seine Familie erhoben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM), mit der ihre Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung verfügt worden war. Sie machten geltend, der Beschwerdeführer sei als Unterstützer der kurdischen Partei KDP-I im Iran verfolgt worden und leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Depression; seine Ehefrau berichtete von wiederholten Hausdurchsuchungen durch den iranischen Geheimdienst Etelaat. Die Vorinstanz hatte die Glaubhaftigkeit der Angaben verneint und die ärztliche Bescheinigung vom 15. Mai 2018 nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführenden rügten insbesondere die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung des SEM auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die ärztliche Bescheinigung vom 15. Mai 2018, welche bei der Anhörung eingereicht worden war und eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Depression diagnostizierte, weder in der Sachverhaltsdarstellung noch in der Entscheidsbegründung erwähnt oder gewürdigt hatte. Damit verletzte das SEM den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG und das Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG, da es die Auswirkungen dieser Diagnose auf das Erinnerungsvermögen und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht in die Glaubhaftigkeitsprüfung einbezog. Zudem wurde die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers – insbesondere die Behandlungsmöglichkeit seiner psychischen Erkrankungen im Iran – nur ungenügend abgeklärt, was eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 23 VwVG darstellt. Die Vorinstanz ging in ihrer Vernehmlassung nicht auf diese Rügen ein, sodass der Verfahrensfehler nicht behoben werden konnte. Das Gericht entschied daher gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG, die Sache zur umfassenden Neubeurteilung unter Einbezug aller medizinischen Unterlagen zurückzuweisen. Das SEM wird verpflichtet, die ärztliche Bescheinigung von G._______ vom 15. Mai 2018 sowie die psychiatrischen Beurteilungen vom 3. Juni 2019 und 5. November 2020 ausreichend zu würdigen. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'169.– zugesprochen. Diese Entscheidung unterstreicht die zwingende Bedeutung der Berücksichtigung medizinischer Befunde bei der Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren und verdeutlicht, dass die Vorinstanz bei psychischen Erkrankungen aktiv prüfen muss, wie diese das Aussageverhalten beeinflussen können.
Regeste
Asyl und Wegweisung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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