Asylgesuch eines homosexuellen guineischen Staatsangehörigen wegen sozialer Ausgrenzung und Gewalt: Flüchtlingseigenschaft verneint, da kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nachgewiesen (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 22.01.2026
- Geschäftsnummer
- D-5358/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 29 VwVG
Zusammenfassung
Ein guineischer Staatsangehöriger beantragte in der Schweiz Asyl mit der Begründung, aufgrund seiner Homosexualität in seinem Heimatland sozial geächtet, ausgegrenzt und körperlich misshandelt worden zu sein, unter anderem durch Fesselung an einen Holzbalken. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte geltend, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und sein rechtliches Gehör verletzt, insbesondere weil es auf die Kriminalisierung von Homosexualität in Guinea sowie auf mögliche Hinweise auf sexuelle Gewalt nicht eingegangen sei. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl oder alternativ die Zurückweisung der Sache zur sachgerechten Sachverhaltsfeststellung bzw. vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer trotz bekannter Homosexualität über längere Zeit im Heimatdorf verblieb, nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Gambia dorthin zurückkehrte und dort sogar auf die Finanzierung seiner Ausreise wartete – ein Verhalten, das nicht mit der Behauptung einer akuten, ernsthaften Bedrohung vereinbar ist. Zudem gab er an, sich an Schlägen gewöhnt zu haben, und erwähnte den gravierenden Vorfall der Fesselung erst nachträglich und ohne zeitliche Einordnung, was Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angabe begründet. Die Gerichtsentscheidung beruht darauf, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile – soziale Ausgrenzung, üble Nachrede und einzelne Gewaltakte – nicht die erforderliche Intensität erreichen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG anzusehen. Auch die allgemeine Lage für homosexuelle Personen in Guinea rechtfertigt keine Annahme einer systematischen Verfolgung, da strafrechtliche Verfolgungen selten sind und die Polizei zunehmend weniger gegen LGBT-Personen vorgeht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist gegeben, da der Beschwerdeführer als erwachsener, gesunder Mann mit beruflichen Erfahrungen und sozialem Netzwerk in Guinea jederzeit an einen anderen Ort hätte ziehen können; sein Hinweis, er könne auch in einer Grossstadt nicht offen homosexuell leben, blieb unkonkret und wenig aussagekräftig. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungspflicht wurde verneint, da die Anhörung mit Dolmetscher in Französisch ordnungsgemäss erfolgte, der Beschwerdeführer Verständnis bestätigte und das Protokoll unterschrieb. Die Wegweisung ist zulässig, zumutbar und möglich, da keine völkerrechtlichen Hindernisse (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK) vorliegen und keine medizinische, soziale oder wirtschaftliche Notlage droht. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde gutgeheissen, weil die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus der Aktenlage hervorgeht. Diese Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass allein sozialer Druck oder sporadische Gewalt gegen Homosexuelle in Guinea nicht automatisch flüchtlingsrechtlich relevant ist, sondern eine konkrete, individuelle Prüfung der Intensität und der Möglichkeit innerstaatlicher Flucht erforderlich bleibt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Kolumbianische politische Aktivistin beantragt Asyl wegen Drohungen durch nichtstaatliche Akteure: Kein Nachweis für staatliche Verfolgung oder unzureichenden staatlichen Schutz, Flüchtlingseigenschaft verneint (Art. 3 AsylG)
- Asylsuchender aus Senegal mit widersprüchlichen Angaben zur Herkunft und Flucht: Flüchtlingseigenschaft verneint, Asylgesuch abgelehnt (Art. 7 AsylG)
- Jemenitischer Asylsuchender mit Aufenthalt in Uganda: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung nach Uganda zulässig und zumutbar (Art. 7 AsylG)
- Asylbewerber aus Eritrea behauptet Zwang zur Militärrekrutierung und Flucht: Glaubhaftmachung scheitert an widersprüchlichen und unklaren Angaben zur Vorladung und zum Militärdienst (Art. 7 AsylG)
- Familie mit zwei minderjährigen Kindern wird nach Griechenland zurückgewiesen: Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar trotz Flüchtlingsstatus in Griechenland (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
- Nichterwerbstätige polnische Rentnerin mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich obligatorisch in der AHV/IV versichern: Freistellung nach Art. 16 Abs. 2 VO 883/2004 entfällt ab dem Zeitpunkt des Anspruchs auf eine schweizerische Rente (Art. 16 Abs. 2 VO 883/2004)
- Türkischer Kurde mit HDP-Bezug und angeblichem Ermittlungsverfahren nach Art. 7 Abs. 2 ATG beantragt Asyl: Flüchtlingseigenschaft verneint, Beschwerde abgewiesen (Art. 3 AsylG)
- Kurdischer Asylsuchender mit Social-Media-Beiträgen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei: Flüchtlingseigenschaft verneint, Asylgesuch abgelehnt (Art. 3 Abs. 1 AsylG)