Asylsuchender mit italienischem Kurzzeitvisum wird nach Italien überstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch rechtmässig, da Italien zuständig ist und keine systemischen Mängel bestehen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 07.03.2019
- Geschäftsnummer
- D-1048/2019
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 12 Dublin-III Art. 3 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 22 Dublin-III-VO Art. 31 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 3 FoK Art. 53 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein äthiopischer Staatsangehöriger stellte am 30. November 2018 in der Schweiz einen Asylantrag. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass ihm von Italien ein Visum vom 17. bis 31. Oktober 2018 ausgestellt worden war, leitete ein Dublin-Verfahren ein und ersuchte Italien am 17. Dezember 2018 um Übernahme. Italien antwortete innerhalb der Frist nicht. Das SEM entschied daraufhin am 22. Februar 2019, nicht auf das Asylgesuch einzutreten und den Beschwerdeführer nach Italien zu überstellen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und rügte insbesondere, dass die Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK verstosse, weil dort seit Inkrafttreten des Salvini-Dekrets gravierende Mängel bei der Unterbringung und medizinischen Versorgung von Asylsuchenden bestünden, und beantragte alternativ den Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass Italien gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig ist, weil dem Beschwerdeführer ein italienisches Visum ausgestellt wurde und die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM innerhalb der Frist unbeantwortet liessen, wodurch sie ihre Zuständigkeit gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO implizit anerkannten. Es sah keinen Anlass, Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO anzuwenden, weil es keine systemischen Schwachstellen im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem gebe; Italien sei Vertragsstaat der EMRK, des Folterverbots und der Flüchtlingskonvention und erfülle seine völkerrechtlichen Verpflichtungen in aller Regel. Der Beschwerdeführer habe kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargelegt, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten oder ihn in ein Drittland zurückführen werde, in dem sein Leben, seine Freiheit oder sein Leib gefährdet seien. Auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK durch die Unterbringungs- oder medizinische Versorgungslage in Italien sei nicht belegt: Italien gewährleiste gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie mindestens Notversorgung und erforderliche Behandlung schwerer Krankheiten und psychischer Störungen, verfüge über zahlreiche medizinische Institutionen, die Asylsuchenden zugänglich seien, und stelle Medikamente bereit. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht nachweisen können, dass seine gesundheitliche Erkrankung eine ernsthafte, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Zustands oder eine erhebliche Verkürzung seiner Lebenserwartung im Fall einer Überstellung zur Folge hätte. Das SEM habe ferner innerhalb seines Ermessens nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gehandelt, indem es vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch machte, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine gesetzeswidrige Ermessensausübung vorlägen. Die angefochtene Verfügung verletze daher kein Bundesrecht und stelle den Sachverhalt richtig und vollständig fest. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Begehren aussichtslos waren; die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die fortbestehende Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien trotz des Salvini-Dekrets bekräftigt und klare Kriterien für die Annahme eines systemischen Mangels nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufstellt.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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