Ägyptischer Asylsuchender nach Eurodac-Treffer in Italien: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien rechtmäßig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 12.03.2020
- Geschäftsnummer
- F-1268/2020
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 29a AsylV Art. 22 Dublin-III-VO Art. 31 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 52 VwVG Art. 56 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein ägyptischer Staatsangehöriger beantragte am 15. November 2019 in der Schweiz Asyl. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er bereits am 3. November 2019 in Italien wegen illegaler Einreise daktyloskopiert worden war. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) richtete daraufhin ein Übernahmeersuchen an Italien, das innerhalb der Frist unbeantwortet blieb. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und machte geltend, in Italien würden Menschenrechte verletzt, die Aufnahmebedingungen seien unzumutbar, sein Leben sei dort in Gefahr und die Corona-Situation stelle ein zusätzliches Risiko dar. Er beantragte unter anderem die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme sowie unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsvertretung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM. Es stellte fest, dass der Eurodac-Treffer vom 3. November 2019 in Italien die Zuständigkeit Italiens nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO begründete. Da die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 5. Dezember 2019 innerhalb der Frist nicht beantworteten, wurde die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO implizit anerkannt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen eine Rückkehr nach Italien – etwa zu schlechte Aufnahmebedingungen, Menschenrechtsverletzungen oder Corona-Risiken – konnten an dieser Zuständigkeit nichts ändern und rechtfertigten weder eine Ausnahme vom Dublin-Prinzip noch den Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Es liegen keine wesentlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien systemische Schwachstellen im Asyl- und Aufnahmesystem aufweist, wie sie in Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO vorausgesetzt sind. Italien ist Vertragsstaat der EMRK, der Folterkonvention, der Genfer Flüchtlingskonvention und ihres Zusatzprotokolls und erfüllt seine völkerrechtlichen Verpflichtungen; es gibt keinen Hinweis darauf, dass Italien den Non-Refoulement-Grundsatz verletzen würde. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers – Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Depression – sind nicht schwerwiegend genug, um ihn als vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einzustufen. Auch die Verbreitung des Corona-Virus stellt kein Hindernis für die Überstellung dar, da die zuständigen Behörden bei der Durchführung der Überstellung die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich medizinischer Versorgung, berücksichtigen würden, wie es Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO vorsieht. Die Vorinstanz entschied daher zu Recht und ohne Ermessensfehler nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Rechtsvertretung nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG wurden abgewiesen, weil die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Vollzugsstopp vom 5. März 2020 fiel mit dem Urteil weg, und die Vorinstanz muss dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist setzen.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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