Gesetzesartikel
Art. 12 Dublin-III: Rechtsprechung und Entscheide
2 Entscheide, in denen Art. 12 Dublin-III eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Asylsuchende mit gültigem schwedischem Aufenthaltstitel wird nach Schweden zurücküberstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch rechtmäßig, da Schweden zuständig ist und kein Vollzugshindernis besteht (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender mit italienischem Kurzzeitvisum wird nach Italien überstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch rechtmässig, da Italien zuständig ist und keine systemischen Mängel bestehen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.