Nordmazedonischer Staatsangehöriger beantragt Neuanmeldung für Invalidenrente nach Rentenaufhebung: Keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands festgestellt (Art. 28 IVG)
- Datum
- 20.10.2020
- Geschäftsnummer
- C-7014/2018
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 17 ATSG Art. 42 ATSG Art. 49 ATSG Art. 29 BV Art. 28 IVG Art. 59 IVG Art. 69 IVG Art. 29bis IVV Art. 49 IVV Art. 87 IVV
Zusammenfassung
Ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, der 2002 eine ganze Invalidenrente bezog, sah diese 2011 rückwirkend ab dem 31. Dezember 2005 aufgehoben, weil sein Invaliditätsgrad unter 40 % lag und er gegen die Meldepflicht verstossen hatte. Am 9. Januar 2015 reichte er eine Neuanmeldung ein, da er sich angesichts einer schizoaffektiven Psychose gesundheitlich verschlechtert glaubte. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) lehnte den Antrag mit Verfügung vom 8. November 2018 ab, weil kein neuer Anspruch begründet sei. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, das psychiatrische Gutachten, auf das die IVSTA sich stützte, verstoße gegen Qualitätsleitlinien und sei widersprüchlich; er forderte zudem die Einholung eines Gerichtsgutachtens.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer keinen neuen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen konnte. Es stellte fest, dass seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 3. März 2011 keine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten war. Grundlage hierfür war das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H._______ vom 15. Januar 2018, das das Gericht als beweiskräftig ansah: Es war umfassend, beruhte auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtete in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Das Gutachten diagnostizierte eine schizoaffektive Störung mit Dysthymia und kam zu dem Schluss, dass bei dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine relevante, über 20 % liegende, anhaltende Arbeitsunfähigkeit für ausserhäusliche Tätigkeiten oder Hausarbeiten anzunehmen sei. Diese Einschätzung wurde durch die nachträgliche Prüfung der Standardindikatoren durch Dr. med. J._______ des medizinischen Dienstes bestätigt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritiken am Gutachten betrafen ausschliesslich die Erhebung der Anamnese, nicht aber die gestellte Diagnose oder die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit; sie wurden daher als nicht schwerwiegend genug angesehen, um die Zuverlässigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Auch die Privatgutachten von Dr. med. E._______ vom 17. März 2014 und von Dr. G._______ vom 13. Oktober 2016 konnten das aktuelle Gutachten nicht entkräften: Das erste war über viereinhalb Jahre alt und im Strafverfahren eingereicht worden, dessen Urteil die Glaubwürdigkeit der familiären Aussagen als fragwürdig einstufte; das zweite enthielt keine Angaben zum Grad der Arbeitsunfähigkeit. Damit fehlte es an der für einen neuen Rentenanspruch gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG erforderlichen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. H._______ abstellen. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden keine Verfahrenskosten auferlegt, da ihm unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war; seinem Anwalt wurde eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'800.– zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung der Voraussetzungen für eine Neuanmeldung nach Rentenaufhebung bekräftigt und klarmacht, dass ein Privatgutachten allein nicht ausreicht, um ein offizielles, aktuelles und methodisch solides Gutachten zu widerlegen.
Regeste
Rentenanspruch
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Grenzgänger mit Psoriasis-Arthritis beantragt Neuanmeldung für Invalidenrente: Medizinische Abklärung ungenügend, Rückweisung an IV-Stelle (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
- Deutsche Grenzgängerin mit Knie-TEP und Fussproblemen beantragt IV-Rente: Unvollständige medizinische Abklärung führt zur Rückweisung an die IV-Stelle (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
- Versicherter mit Herzinfarkt, Asthma und Adipositas beantragt Rentenerhöhung auf mindestens 50 %: Keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2013, Revision abgelehnt (Art. 16 ATSG)
- Versicherter mit Unfallfolgen seit 2014: Bundesgericht setzt rückwirkende Invalidenrente ab 1. Juni 2015 durch, weil Vorinstanz Willkürverbot bei Beweiswürdigung verletzte (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- Versicherter mit psychischen und somatischen Beeinträchtigungen erhält ab Februar 2019 ganze Invalidenrente und ab Juni 2022 Rente von 59 %: Anwendung des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn trotz neuer IVV-Regelung (Art. 26bis Abs. 3 IVV)
- Deutsche Staatsangehörige mit Schweizer Versicherungszeit beantragt Invalidenrente: Befristung der halben Rente bis 30. September 2019 aufgehoben, Rückweisung wegen unvollständiger medizinischer Abklärung (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- Geschäftsführer mit chronischen Schmerzen und koronarer Herzerkrankung erhält weiterhin nur halbe Invalidenrente: Invaliditätsgrad von 50 % seit September 2016 bleibt unverändert, Prozentvergleich zulässig (Art. 16 ATSG)
- Grenzgänger mit rückwirkend befristeter Rente beantragt Neuanmeldung: Vorinstanz muss medizinische Abklärung ergänzen, weil Gutachten für Neuanmeldeverfahren unzureichend (Art. 87 Abs. 3 IVV)