Gesetzesartikel
Art. 42 ATSG – Rechtliches Gehör
5 Entscheide, in denen Art. 42 ATSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherter mit Herzinfarkt, Asthma und Adipositas beantragt Rentenerhöhung auf mindestens 50 %: Keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2013, Revision abgelehnt (Art. 16 ATSG)
- Nordmazedonischer Staatsangehöriger beantragt Neuanmeldung für Invalidenrente nach Rentenaufhebung: Keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands festgestellt (Art. 28 IVG)
- Versicherte erhält während Schwarzarbeit Arbeitslosenentschädigung: Rückforderung wegen unrechtmässiger Leistung zulässig, Verjährungsfrist beginnt erst nach IK-Zusammenzug (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG)
- Versicherter nach abgeschlossener Schreinerlehre und mehrmonatiger Erwerbstätigkeit erhält Anspruch auf grosses Taggeld bei Umschulung zum Informatiker EFZ (Art. 17 Abs. 1 IVG)
- Neuanmeldung IV-Rente: Keine wesentliche Verschlechterung trotz neuer Schmerz-Rechtsprechung; Beschwerde abgewiesen (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.