Unfallversicherung: Invalidenrente nach Vergleich wird rückwirkend aufgehoben, weil sich das Einkommen des Selbstständigen wesentlich verbessert hat (Art. 17 ATSG)
- Datum
- 03.02.2021
- Geschäftsnummer
- 8C_618/2020
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 25 ATSG Art. 31 ATSG Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 107 BGG Art. 18 UVG
Zusammenfassung
Ein selbstständiger Plattenleger erlitt 2010 einen Unfall und erhielt ab 2011 eine Invalidenrente nach ausserordentlicher Bemessungsmethode, da damals kein zuverlässiger Einkommensvergleich möglich war. Die Suva leitete 2016 und 2019 Revisionsverfahren ein und hob die Rente rückwirkend per 1. Oktober 2014 auf, weil das aktuelle Einkommen des Versicherten das vor dem Unfall erzielte deutlich übersteige. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hob die Rente per 1. September 2016 auf und verpflichtete den Versicherten zur Rückzahlung von Fr. 46'080.–. Der Versicherte legte Beschwerde beim Bundesgericht ein mit dem Antrag, die Aufhebung der Rente aufzuheben und die Auszahlung bis auf Weiteres zu verlangen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Aufhebung der Invalidenrente per 1. September 2016 sowie die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen.
Der Beschwerdeführer hatte seit 2013 ein deutlich höheres Einkommen erzielt als vor dem Unfall oder zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung im Jahr 2013; dies stellt nach ständiger Rechtsprechung eine wesentliche Änderung in erwerblicher Hinsicht dar, die einen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG begründet. Obwohl die Rente ursprünglich nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode festgesetzt worden war, ist die Suva bei einer Revision nicht an diese Methode gebunden, sondern darf – wie hier geschehen – den Invaliditätsgrad neu nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermitteln (Art. 16 ATSG). Für den Vergleich wurde das Valideneinkommen auf Grundlage der Einträge im Individuellen Konto (IK) für das Jahr 2009 ermittelt, das Invalideneinkommen auf Grundlage der tatsächlich erzielten Einkünfte der Jahre 2010 bis 2018; beide Vergleichszeitpunkte (2016 und 2019) ermöglichten einen zuverlässigen Einkommensvergleich, sodass die Voraussetzungen für die ausserordentliche Methode entfallen waren. Da das Invalideneinkommen das Valideneinkommen bei weitem überstieg, bestand gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG kein Anspruch mehr auf eine unfallbedingte Erwerbseinbusse und damit keine Invalidenrente. Zudem hatte der Beschwerdeführer spätestens bei der Rentenüberprüfung 2016, obwohl von der Suva aufgefordert, seine aktuellen Einkommensverhältnisse nicht offengelegt und damit zumindest eine leichte fahrlässige Meldepflichtverletzung nach Art. 31 Abs. 1 ATSG begangen, was die Rückforderung ab 1. September 2016 nach Art. 25 Abs. 1 ATSG rechtfertigt. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– trägt der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG.
Die Entscheidung klärt, dass die Bindungswirkung eines Vorinstanzentscheids an die ausserordentliche Bemessungsmethode nur für die erstmalige Rentenfestsetzung gilt und nicht auf künftige Revisionsverfahren überträgt; sie bestätigt zudem die Zulässigkeit der IK-basierten Einkommenserhebung bei Selbstständigen und die hohe Beweislast für Abweichungen von dieser Methode.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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