Versicherter erhält nach Unfall Invalidenrente, steigt später beruflich auf und meldet Gehaltserhöhung nicht: Rente wird rückwirkend aufgehoben und Rückzahlung verlangt (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 V 141 · ATF 145 V 141 · DTF 145 V 141
- Datum
- 19.02.2019
- Geschäftsnummer
- 8C_253/2018
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 25 ATSG Art. 31 ATSG Art. 88bis IVV
Zusammenfassung
Ein Maurer stürzte 2007 bei der Arbeit und erhielt daraufhin eine Invalidenrente. Ab 2014 stieg er beruflich auf und verdiente deutlich mehr, meldete diese wesentliche Erwerbsverbesserung jedoch nicht an die Unfallversicherungsanstalt. Die Suva hob daraufhin die Rente rückwirkend auf und forderte die zu viel bezahlten Beträge zurück. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Rente weiterzuzahlen und die Rückforderung abzuweisen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Aufhebung der Invalidenrente ab 1. Januar 2014 sowie die Rückerstattung von Fr. 11'069.30. Es stellte fest, dass der Versicherte vor seinem Unfall von 2007 keine konkreten Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg in der Baubranche vorweisen konnte – weder eine Ausbildung als Polier noch als Vorarbeiter war für ihn in Frage gekommen, und er hatte verschiedene Tätigkeiten ausprobiert. Daher war die Festlegung des Valideneinkommens auf Grundlage seiner kaufmännischen Umschulung und der in seinen Lebensläufen genannten Tätigkeiten zulässig. Das Invalideneinkommen wurde korrekt auf das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 70'315.- festgelegt, was zu einem Invaliditätsgrad unter 4 % führte. Weil der Versicherte seine rückwirkende Beförderung per 1. Januar 2014 mit einer Lohnerhöhung um über 10 % nicht meldete, lag eine Meldepflichtverletzung nach Art. 31 Abs. 1 ATSG vor. Diese begründete die Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 ATSG. Das Bundesgericht betonte, dass bei Meldepflichtverletzung eine rückwirkende Rentenanpassung zulässig ist, weil der Vertrauensschutz einer pflichtwidrig handelnden Person nicht besteht und die Rechtsgleichheit gebietet, dass niemand aus einer treuwidrigen Unterlassung finanziellen Vorteil ziehen darf. Der Versicherte trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.- nach Art. 66 Abs. 1 BGG; die Suva hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 3 BGG. Die Entscheidung klärt endgültig, dass bei Meldepflichtverletzung in der Unfallversicherung die analoge Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV entbehrlich ist, weil die rückwirkende Anpassung bereits aus Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG folgt.
Regeste
Art. 17 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 ATSG; Revision der Invalidenrente (der UV) bei einer Meldepflichtverletzung. Bei Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auf einem Umstand gründet, der in Missachtung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von der versicherten Person dem Sozialversicherer nicht mitgeteilt wurde, ist die Rentenanpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht gemeldeten) Sachverhaltsänderung vorzunehmen, sofern die betreffende Sozialversicherung dafür keine Spezialnorm enthält (E. 7.3). Regeste Art. 17 al. 1, art. 31 al. 1 LPGA; révision de la rente d'invalidité (LAA) en cas de violation de l'obligation d'aviser. Lorsque la révision d'une rente d'invalidité selon l'art. 17 al. 1 LPGA repose sur une circonstance qui n'a pas été communiquée à l'assureur social par la personne assurée en violation de son obligation d'aviser en vertu de l'art. 31 al. 1 LPGA, l'adaptation de la rente s'effectue rétroactivement au moment où la modification de l'état de fait (qui n'a pas été communiquée) est intervenue, cela pour autant qu'il n'existe pas une norme spéciale à ce sujet dans la branche d'assurance concernée (consid. 7.3). Regesto Art. 17 cpv. 1, art. 31 cpv. 1 LPGA; revisione di una rendita di invalidità (LAINF) in caso di violazione dell'obbligo di informare. Quando la revisione di una rendita di invalidità secondo l'art. 17 cpv. 1 LPGA è fondata su di una circostanza che non è stata comunicata all'assicuratore sociale dalla persona assicurata in violazione dell'obbligo di informare a norma dell'art. 31 cpv. 1 LPGA, l'adattamento della rendita si effettua retroattivamente al momento in cui la modifica dello stato di fatto (che non è stato comunicato) è intervenuta se al riguardo non esiste una norma speciale nelle disposizioni legali della singola assicurazione interessata (consid. 7.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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