Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 25 ATSG

Bundesgericht

Versicherter erhält Invalidenrente nach Arbeitsunfall, wechselt später in besser bezahlten Beruf: Rente wird rückwirkend ab 1. Januar 2013 aufgehoben und Fr. 15'799.45 zurückgefordert, weil Invaliditätsgrad unter 10 % fiel und Meldepflicht verletzt wurde (Art. 16 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG)

Datum
13.06.2019
Geschäftsnummer
8C_87/2019
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 25 ATSG Art. 31 ATSG Art. 18 UVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter erlitt 2000 bei der Arbeit einen Unfall und erhielt ab 2004 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 %. Ab 2011 arbeitete er als Versicherungsberater und verdiente 2012 Fr. 72'936.– und 2013 Fr. 87'658.–. Die Suva hob die Rente per 1. Januar 2013 auf und forderte die zwischen Januar 2013 und Juli 2014 geleisteten Renten in Höhe von Fr. 15'799.45 zurück. Der Versicherte bestritt sowohl die Höhe seines mutmasslichen Valideneinkommens im angestammten Beruf als auch die Rechtmässigkeit einer rückwirkenden Rentenaufhebung und Rückforderung. Das kantonale Versicherungsgericht wies seine Beschwerde ab. Er legte Beschwerde an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Aufhebung der Invalidenrente ab 1. Januar 2013 sowie die Rückforderung von Fr. 15'799.45. Es stellte fest, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab 2013 unter 10 % fiel, weil sein tatsächlich erzieltes Invalideneinkommen bei der Versicherung Y.________ (Fr. 87'658.– im Jahr 2013) höher war als sein mutmassliches Valideneinkommen im angestammten Beruf als Maurer-Baufacharbeiter (Fr. 75'010.–), was nach Art. 16 ATSG zur Bemessung der Invalidität mittels Einkommensvergleich führt. Da bei einem Invaliditätsgrad unter 10 % kein Rentenanspruch besteht (Art. 18 Abs. 1 UVG), war die Rente ab 2013 nicht mehr geschuldet. Zudem lag eine zumindest leicht fahrlässige Meldepflichtverletzung gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG vor, weil der Beschwerdeführer spätestens Ende 2012 wusste, dass sein Verdienst bei der Versicherung Y.________ das der Rentenzusprache zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 65'845.– überstieg, und dies der Suva nicht meldete. Eine solche Verletzung rechtfertigt nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Tatbestandes. Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er ohne den Unfall im Baugewerbe eine berufliche Weiterentwicklung bis zu einem Jahresverdienst von Fr. 120'000.– erreicht hätte; bloße Absichtserklärungen genügen nicht (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Der Betrag von Fr. 15'799.45 war unbestritten. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt, dass bei einer Meldepflichtverletzung die rückwirkende Leistungsanpassung ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des Revisionstatbestandes erfolgt – analog zum Zeitpunkt nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV – und nicht erst ex nunc.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide