Gesetzesartikel
Art. 26 IVV – Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität
5 Entscheide, in denen Art. 26 IVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schweizerin mit ausserordentlicher IV-Rente zieht nach Brasilien: Rente darf bis 30. September 2023 weiterbezogen werden, danach erlischt Anspruch (Art. 42 AHVG)
- Versicherter mit psychischen und somatischen Beeinträchtigungen erhält ab Februar 2019 ganze Invalidenrente und ab Juni 2022 Rente von 59 %: Anwendung des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn trotz neuer IVV-Regelung (Art. 26bis Abs. 3 IVV)
- Junge Versicherte mit ADHS und Cannabis-Konsum ohne Berufsausbildung: Ab 1. Januar 2022 gilt neues Valideneinkommen für Invaliditätsgradberechnung (Art. 26 Abs. 6 IVV)
- Invalidenversicherung: Teilzeitabzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV ist keine abschliessende Regelung des Abzugs vom Tabellenlohn, ergänzende Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zulässig (Art. 16 ATSG)
- Teilzeitarbeitender Versicherter mit 55 % IV-Invaliditätsgrad: Invaliditätsgrad für berufliche Vorsorge ist auf effektives Pensum umzurechnen, Sache zur Neuberechnung zurückzuweisen (Art. 23 lit. a BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.