Justizze.

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Justizze. Art. 29sexies AHVG

Bundesverwaltungsgericht

AHV-Altersrente: Korrektur Erziehungsgutschriften und Splitting nach Scheidung, Nachzahlung begrenzt auf fünf Jahre, keine Verzugszinsen (Art. 29sexies, 29quinquies AHVG, Art. 53 ATSG)

Datum
04.07.2018
Geschäftsnummer
C-4388/2016
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 21 AHVG Art. 29 AHVG Art. 29quater AHVG Art. 29quinquies AHVG Art. 29sexies AHVG Art. 29ter AHVG Art. 30 AHVG Art. 31 AHVG Art. 33ter AHVG Art. 85bis AHVG Art. 52c AHVV Art. 52f AHVV Art. 56 AHVV Art. 77 AHVV Art. 122 AHVV Art. 123 AHVV Art. 125 AHVV Art. 17 ATSG Art. 24 ATSG Art. 26 ATSG Art. 53 ATSG Art. 7 ATSV Art. 7 ZGB

Zusammenfassung

Eine deutsch-schweizerische Doppelbürgerin, geboren 1944 und wohnhaft in Deutschland, bezieht seit Juli 2007 eine um ein Jahr vorgezogene Altersrente der Schweizer AHV. Nach ihrer Scheidung im August 2015 nahm die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) eine Neuberechnung der Rente vor und korrigierte dabei frühere Verfügungen aus den Jahren 2007 und 2008 rückwirkend. Die Versicherte erhob Einsprache und beantragte unter anderem die Anwendung eines privilegierten Kürzungssatzes, die Berücksichtigung weiterer Erziehungsgutschriften sowie die Ausrichtung von Verzugszinsen auf die Nachzahlungen. Die SAK wies die Einsprache ab, woraufhin die Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und zusätzlich die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung verlangte.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Vorinstanz zur Ausrichtung einer Rentennachzahlung von Fr. 9'581.- für den Zeitraum Oktober 2010 bis August 2015 sowie zur Festsetzung einer monatlichen Altersrente von Fr. 1'753.- ab September 2015. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Die SAK war für die Vornahme des Splittings infolge der Scheidung vom 14. August 2015 zuständig, da sie zum Zeitpunkt der Scheidung die Rente ausrichtete und die Versicherte ihren Wohnsitz bereits 2011 in die Türkei verlegt hatte (Art. 50g AHVV). Für die rückwirkende Änderung der Verfügungen von 2007 und 2008 lag ein Revisionsgrund vor, da ein Beschluss über die Zusprache der elterlichen Sorge aus dem Jahr 1975 erst 2016 behördlich übermittelt wurde und als neues Beweismittel gilt (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Zudem erwiesen sich die früheren Verfügungen als anfänglich unrichtig, weil während der ersten Ehe keine Erziehungsgutschriften angerechnet wurden, obwohl die Voraussetzungen erfüllt waren (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Das Gericht stellte fest, dass der Versicherten insgesamt 8 Erziehungsgutschriften zustehen (7 ganze und 2 halbe), nicht aber die von der Vorinstanz angenommenen 9 Gutschriften (Art. 29sexies AHVG, Art. 52f AHVV).

Hinsichtlich der Beitragsdauer bestätigte das Gericht die Rentenskala 36 basierend auf 34 vollen Versicherungsjahren; die Einträge im individuellen Konto für das Jahr 1976 geniessen Beweiskraft gleich einem öffentlichen Register, weshalb die Vorinstanz die Beitragsmonate nicht kürzen durfte (Art. 7 ZGB). Ein Splitting des Einkommens des ersten Ehemannes für das Jahr 1973 wurde verneint, da die Versicherte in diesem Jahr nicht in der Schweizer AHV versichert war (Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG). Der privilegierte Kürzungssatz von 3,4 % für den Rentenvorbezug wurde bestätigt (Art. 56 AHVV).

Der Anspruch auf Rentennachzahlungen ist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 AHVG auf die letzten fünf Jahre beschränkt, weshalb Forderungen für die Zeit vor Oktober 2010 verwirkt sind. Verzugszinsen wurden nicht zugesprochen, da davon auszugehen ist, dass die Zahlung der Nachforderung innerhalb der gesetzlichen Frist von 24 Monaten nach Entstehung des Anspruchs erfolgte (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Die Versicherte erhielt eine Parteientschädigung von Fr. 2'810.60 (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Regeste

Rente

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.