Gesetzesartikel
Art. 31 AHVG – Neufestsetzung der Rente
2 Entscheide, in denen Art. 31 AHVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- AHV-Altersrente: Korrektur Erziehungsgutschriften und Splitting nach Scheidung, Nachzahlung begrenzt auf fünf Jahre, keine Verzugszinsen (Art. 29sexies, 29quinquies AHVG, Art. 53 ATSG)
- Neuberechnung Invalidenrente beim Renteneintritt Ehegatte: Splitting nur bis Invaliditätsfall, nicht bis Altersrentenbeginn (Art. 36 Abs. 2 IVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.