Deutscher Grenzgänger mit Schulterverletzung und Depression: Höherer IV-Rentenanspruch wegen Beweiswert externem Gutachten (Art. 16 ATSG)
- Datum
- 30.09.2020
- Geschäftsnummer
- C-2653/2018
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 16 ATSG Art. 26 ATSG Art. 59 ATSG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 29 IVG Art. 38 IVG Art. 88a IVV Art. 88bis IVV
Zusammenfassung
Ein deutscher Staatsangehöriger, verheiratet und Vater von drei Kindern, wohnhaft in Deutschland, arbeitete als Dachdecker-Vorarbeiter in der Schweiz mit Grenzgängerbewilligung G. Nach einem Arbeitsunfall im Dezember 2011 erlitt er einen Rückfall im August 2012, der zu zwei Schulteroperationen und anschliessender Rehabilitation führte. Die SUVA sprach ihm eine Invalidenrente von 30 % ab Januar 2015 zu. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland verfügte am 29. März 2018 eine befristete ganze IV-Rente nur für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 2014 und lehnte weitere Rentenansprüche ab, wobei sie sich primär auf Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) stützte und ein externes bidisziplinäres Administrativgutachten vom April 2016 nicht berücksichtigte. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab Februar 2014 und einer Viertelsrente ab Januar 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Das Gericht stellte fest, dass dem externen bidisziplinären Administrativgutachten vom 12. April 2016 volle Beweiskraft zukommt, da es auf einer persönlichen Untersuchung beruhte und die Standardindikatoren für psychische Erkrankungen systematisch prüfte. Im Gegensatz dazu erwies sich die Beurteilung des RAD-Psychiaters als nicht nachvollziehbar begründet, insbesondere weil dieser den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hatte und eine unzulässige Parallelüberprüfung vornahm.
Gestützt auf das externe Gutachten ging das Gericht für den Zeitraum vom 20. März bis 30. November 2015 von einer Arbeitsfähigkeitseinschränkung von 60 % aus, was zu einem Invaliditätsgrad von rund 70 % führte. Für die Zeiträume davor und danach betrug die Einschränkung 30 %, was einem Invaliditätsgrad von 47 % entsprach. Bei der Berechnung des Valideneinkommens legte das Gericht das versicherte Einkommen des Jahres 2011 von CHF 85'816 zugrunde, indexiert auf das Jahr 2014. Ein zusätzlicher Leidensabzug wurde verneint, da die gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Leistungsprofil berücksichtigt waren.
Daraus ergab sich ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Februar 2014 bis 31. Dezember 2014, eine Viertelsrente vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015, erneut eine ganze Rente vom 1. Juli 2015 bis 29. Februar 2016 sowie eine unbefristete Viertelsrente ab 1. März 2016, jeweils zuzüglich drei abgeleiteter Kinderrenten. Die Vorinstanz wurde angewiesen, das zwischenstaatliche Verfahren einzuleiten und die Leistungen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Parteientschädigung von CHF 3'625.80 zugesprochen.
Regeste
Rentenanspruch
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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