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Justizze. Art. 29 IVG

Bundesverwaltungsgericht

In den USA wohnhafte Physiotherapeutin erhält halbe IV-Rente: Valideneinkommen nach Kompetenzniveau 3 korrigiert (Art. 16 ATSG, Art. 29 Abs. 4 IVG)

Datum
02.06.2021
Geschäftsnummer
C-5012/2019
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 26 ATSG Art. 29 IVG

Zusammenfassung

Eine in den USA lebende schweizerische Staatsangehörige und selbstständig erwerbende Physiotherapeutin begehrt eine Invalidenrente wegen chronischer Rückenschmerzen und Radikulopathie nach Bandscheibenoperation. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab, da der festgestellte Invaliditätsgrad von 46 % unterhalb der für Auslandswohnsitze geltenden Rentenschwelle von 50 % liege. Im Beschwerdeverfahren streiten die Parteien über die Beweiswürdigkeit eines polydisziplinären Gutachtens sowie über die korrekte Bemessung des Valideneinkommens mittels Schweizer Lohnstatistik statt US-Daten.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine exportierbare halbe IV-Rente hat. Das Gericht stützt sich dabei auf das polydisziplinäre Gutachten vom 4. Oktober 2018, welches eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf als Physiotherapeutin bestätigt. Zwar beanstandete die Beschwerdeführerin formelle Mängel am Gutachten, doch erwiesen sich diese Einwände als unbegründet; insbesondere war die Beteiligung eines Assistenzarztes unschädlich und die Entkleidung zur Untersuchung zumutbar.

Entscheidend für den Rentenanspruch ist die Korrektur des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG. Die Vorinstanz hatte das hypothetische Valideneinkommen fälschlicherweise auf Kompetenzniveau 2 der Lohnstrukturerhebung (LSE) gestützt. Da die Beschwerdeführerin jedoch über ein abgeschlossenes Studium, mehr als 30 Jahre Berufserfahrung und spezialisiertes Fachwissen verfügt, ist zwingend auf das höhere Kompetenzniveau 3 abzustellen. Dies führt zu einem monatlichen Valideneinkommen von Fr. 6'764.16. Gegenübergestellt wird diesem Betrag entweder das tatsächliche Erwerbseinkommen aus der 50-prozentigen Selbstständigkeit oder ein hypothetisches Invalideneinkommen einer leidensadaptierten Verweistätigkeit mit Abzügen. Beide Berechnungsvarianten ergeben einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG besteht für diesen Grad auch bei Wohnsitz in den USA ein Anspruch auf eine halbe Rente, da keine abweichende Regelung im Sozialversicherungsabkommen existiert. Die Sache wird zur Berechnung und Ausrichtung der Rentenbeträge samt Verzugszinsen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten wird die Beschwerdeführerin als teilweise unterliegende Partei mit Fr. 400.- belastet. Gleichzeitig wird ihr eine volle Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen, da sie im Grundsatz obsiegt hat und lediglich das Mass der Leistung strittig war.

Regeste

Rentenanspruch

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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