In den USA wohnhafte Physiotherapeutin erhält halbe IV-Rente: Valideneinkommen nach Kompetenzniveau 3 korrigiert (Art. 16 ATSG, Art. 29 Abs. 4 IVG)
- Datum
- 02.06.2021
- Geschäftsnummer
- C-5012/2019
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine in den USA lebende schweizerische Staatsangehörige und selbstständig erwerbende Physiotherapeutin begehrt eine Invalidenrente wegen chronischer Rückenschmerzen und Radikulopathie nach Bandscheibenoperation. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab, da der festgestellte Invaliditätsgrad von 46 % unterhalb der für Auslandswohnsitze geltenden Rentenschwelle von 50 % liege. Im Beschwerdeverfahren streiten die Parteien über die Beweiswürdigkeit eines polydisziplinären Gutachtens sowie über die korrekte Bemessung des Valideneinkommens mittels Schweizer Lohnstatistik statt US-Daten.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine exportierbare halbe IV-Rente hat. Das Gericht stützt sich dabei auf das polydisziplinäre Gutachten vom 4. Oktober 2018, welches eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf als Physiotherapeutin bestätigt. Zwar beanstandete die Beschwerdeführerin formelle Mängel am Gutachten, doch erwiesen sich diese Einwände als unbegründet; insbesondere war die Beteiligung eines Assistenzarztes unschädlich und die Entkleidung zur Untersuchung zumutbar.
Entscheidend für den Rentenanspruch ist die Korrektur des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG. Die Vorinstanz hatte das hypothetische Valideneinkommen fälschlicherweise auf Kompetenzniveau 2 der Lohnstrukturerhebung (LSE) gestützt. Da die Beschwerdeführerin jedoch über ein abgeschlossenes Studium, mehr als 30 Jahre Berufserfahrung und spezialisiertes Fachwissen verfügt, ist zwingend auf das höhere Kompetenzniveau 3 abzustellen. Dies führt zu einem monatlichen Valideneinkommen von Fr. 6'764.16. Gegenübergestellt wird diesem Betrag entweder das tatsächliche Erwerbseinkommen aus der 50-prozentigen Selbstständigkeit oder ein hypothetisches Invalideneinkommen einer leidensadaptierten Verweistätigkeit mit Abzügen. Beide Berechnungsvarianten ergeben einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG besteht für diesen Grad auch bei Wohnsitz in den USA ein Anspruch auf eine halbe Rente, da keine abweichende Regelung im Sozialversicherungsabkommen existiert. Die Sache wird zur Berechnung und Ausrichtung der Rentenbeträge samt Verzugszinsen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten wird die Beschwerdeführerin als teilweise unterliegende Partei mit Fr. 400.- belastet. Gleichzeitig wird ihr eine volle Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen, da sie im Grundsatz obsiegt hat und lediglich das Mass der Leistung strittig war.
Regeste
Rentenanspruch
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Invalidenrente befristet zugesprochen: MEDAS-Gutachten beweiskräftig, Noven unbeachtlich, Revision abgewiesen (Art. 16 ATSG, Art. 17 ATSG)
- Unfallversicherter Polymechaniker begehrt Invalidenrente nach Umschulung zum Kaufmann: Anspruch verneint wegen tatsächlicher Arbeitsausübung und fehlender Lohneinbusse (Art. 18 UVG)
- Selbstständiger Reinigungsfachmann stürzt auf Treppe: Kein Rentenanspruch, Integritätsentschädigung von 15 % bestätigt (Art. 16 ATSG)
- Grenzgängerin aus Deutschland: Zu wenige Erziehungsgutschriften angerechnet, IV-Rente neu berechnen (Art. 29quinquies AHVG)
- Versicherter meldet Rückfall nach Unfall vom 14. März 2010: Kein Rentenanspruch wegen fehlender wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands (Art. 16 ATSG)
- Versicherter mit unfallbedingtem Knieleiden beansprucht über Mai 2022 hinausgehende Invalidenrente: Invaliditätsgrad unter 40 %, Befristung rechtmäßig (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG)
- Psychologin mit 60%-Pensum im Spital und 40%-selbstständiger Tätigkeit ohne UVG-Versicherung: Invalidenrente von 30 % zugesprochen, Hochrechnung des Valideneinkommens auf Vollzeitpensum rechtmässig (Art. 16 ATSG)
- Plattenleger nach Unfall: Rentenanspruch verneint, Integritätsentschädigung von 17,5 % bestätigt (Art. 18 Abs. 1 UVG)