Portugiesische Rentnerin mit multiplen Leiden erhält volle IV-Rente: Wirtschaftliche Unverwertbarkeit wegen Alters und ungenügender Abklärung (Art. 16 ATSG)
- Datum
- 11.02.2022
- Geschäftsnummer
- C-1285/2022
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 16 ATSG Art. 26 ATSG Art. 43 ATSG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 29 IVG
Zusammenfassung
Eine portugiesische Staatsangehörige, geboren 1960, arbeitete seit 1979 in der Schweiz und verfügte über einen C-Ausweis. Seit Januar 2018 war sie aufgrund psychischer und somatischer Beeinträchtigungen vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben. Sie litt unter einer rezidivierenden depressiven Störung, Diskushernien, Fussproblemen sowie weiteren orthopädischen Beschwerden. Im Jahr 2018 und 2019 erfolgten mehrere Operationen an Nase und Füssen. Nach ihrem Wegzug nach Portugal im September 2020 führte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Verfahren weiter und wies den Antrag auf eine Invalidenrente im Februar 2022 ab, da sie keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit anerkannte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die medizinische Abklärung unzureichend sei und ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwertbar sei.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und spricht der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2019 eine ganze Invalidenrente zu. Die Sache wird zur Berechnung der Rente und Prüfung allfälliger Verzugszinsen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt. In somatischer Hinsicht fehlen umfassende Abklärungen zu Rücken-, Hand- und Kopfschmerzen sowie eine neurologische oder rheumatologische Begutachtung, obwohl die Beschwerdeführerin multiple Leiden geltend machte. Das eingeholte psychiatrische Gutachten ist teilweise fachfremd, da es somatische Schmerzen ohne ausreichende Grundlage beurteilt, und enthält aktenwidrige Feststellungen zum Gangbild während einer Phase voller Arbeitsunfähigkeit. Zudem wurde der berufliche Werdegang vor 2015 nicht ermittelt und keine Eingliederungsmassnahmen geprüft, obwohl die Beschwerdeführerin bereits bei Anmeldung das 55. Altersjahr überschritten hatte und wieder arbeiten wollte.
Trotz dieser Mängel kann auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden, da die Beschwerdeführerin mittlerweile das AHV-Referenzalter erreicht hat. Gestützt auf die Aktenlage steht fest, dass sie ab Januar 2018 bis Ende 2019 zu 100 % arbeitsunfähig war und das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG somit per Ende 2018 ablief. Der Rentenanspruch entstand daher am 1. Januar 2019 gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG. Eine Verwertung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit ist aufgrund des erreichten Rentenalters, der vierjährigen Erwerbsunterbrechung und der fehlenden Eingliederungsbemühungen der IV-Stelle wirtschaftlich ausgeschlossen. Mangels anrechenbarem Invalideneinkommen liegt eine Vollinvalidität nach Art. 16 ATSG vor, was einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet.
Da die Beschwerdeführerin obsiegt, werden keine Verfahrenskosten erhoben und ihr der Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet. Zudem wird ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
Regeste
Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 11. Februar 2022)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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