Versicherter reicht Neuanmeldung für Invalidenrente ein: Medizinische Abklärung unvollständig, Rückweisung an IV-Stelle für interdisziplinäre Begutachtung (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- Datum
- 02.06.2021
- Geschäftsnummer
- C-202/2021
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 17 ATSG Art. 29 ATSG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 69 IVG Art. 72bis IVV Art. 87 IVV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Ein Versicherter aus dem Kosovo beantragte bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) erneut Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung. Die IVSTA wies das Rentengesuch mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 ab, weil sie keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands gegenüber einer früheren, rechtskräftigen Ablehnung vom 29. Oktober 2009 feststellen konnte. Der Versicherte erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Streitig war, ob die IVSTA das neue Gesuch sachgerecht geprüft hatte und ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung der IVSTA auf und wies die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurück. Es stellte fest, dass der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht rechtsgenügend abgeklärt sei: Die im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Arztberichte aus dem Kosovo enthielten zwar Hinweise auf Veränderungen des Gesundheitszustands – etwa neue Diagnosen wie Zervicobrachialsyndrom, Bandscheibenvorfall Th5/Th6 und Th6/Th7, antalgische Skoliose, arterielle Hypertonie, chronische Gastritis und depressive Störung –, waren aber nicht ausreichend begründet oder mit objektiven Befunden untermauert. Auch die älteren Schweizer Berichte aus den Jahren 2010 bis 2014, die im Beschwerdeverfahren nachgereicht wurden, ließen zwar eine Entwicklung erkennen – etwa Morbus Scheuermann mit Osteochondrosen, Diskushernie Th6/7, rechtskonvexe Skoliose und stark eingeschränkte Kopfbeweglichkeit –, ermöglichten jedoch keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2020. Die Vorinstanz hatte sich allein auf eine Aktenbeurteilung durch einen RAD-Arzt gestützt, obwohl dieser den Versicherten nicht persönlich untersucht hatte und als Allgemeinmediziner nicht über alle erforderlichen fachlichen Qualifikationen für die komplexe Symptomatik verfügte. Eine reine Aktenbeurteilung war daher unzulässig; stattdessen war eine interdisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie geboten, wobei insbesondere die bundesgerichtlichen Standardindikatoren für die bereits bekannte somatoforme Schmerzstörung und die neu diagnostizierte depressive Störung zu prüfen seien. Die Begutachtung muss in der Schweiz erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss und kein Grund für eine Ausnahme besteht. Die Rückweisung beruht auf Art. 61 Abs. 1 VwVG sowie den Normen zur Invaliditätsbeurteilung (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV), zur medizinischen Abklärung (Art. 72bis Abs. 2 IVV, Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG) und zum Verfahren (Art. 31, 32, 33 Bst. d VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50, 52, 63 Abs. 4 VwVG). Das Gericht verhängte keine Verfahrenskosten und keine Parteientschädigung, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war und keine nennenswerten Kosten erwachsen waren. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bei Neuanmeldungen mit Hinweisen auf eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung eine bloße Aktenbeurteilung unzulässig ist und eine interdisziplinäre Begutachtung zwingend erforderlich wird – auch wenn die neuen Unterlagen nicht vollständig sind.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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