Gesetzesartikel
Art. 89 SchKG – Vollzug: Zeitpunkt
8 Entscheide, in denen Art. 89 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gläubigerin stellt Fortsetzungsbegehren nach Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens: Friststillstand beginnt mit Erhebung des Rechtsvorschlags, nicht mit Überweisung an Gericht (Art. 88 Abs. 2 SchKG)
- Arrestgläubigerin prosequiert schweizweiten Arrest am Wohnsitz des Schuldners und lässt bei anderem Betreibungsamt verarrestierte Vermögenswerte rechtshilfeweise pfänden: zulässig nach schweizweitem Arrestrecht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG)
- Schuldner bestreitet Kosten für Abholungseinladung, A-Post-Zustellung und Wegentschädigung bei Pfändung: Teilweise Erfolg wegen fehlender gesetzlicher Grundlage (Art. 23 GebV SchKG)
- Steuerbehörde bestimmt Lead-Betreibungsamt ausserhalb Wohnsitzkanton: kantonale Aufsichtsbehörde darf Anordnung nicht prüfen, Beschwerde abgewiesen (Art. 17, 274 und 275 SchKG)
- Steuerbehörde ernennt Lead-Betreibungsamt für schweizweiten Arrestvollzug: Rechtshilfeweise Durchführung zulässig, Sicherstellungsverfügung bleibt wirksam (Art. 275 SchKG)
- Schuldner erhebt negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen rechtskräftige Strafverfügung: Klage aussichtslos, Beschwerde wegen unzureichendem Streitwert und fehlender grundsätzlicher Rechtsfrage nicht zugelassen (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG)
- Schuldner klagt gegen Pfändung von Liebhaberfahrzeugen und Grundstück: Zuständigkeit für Pfändungsvollzug des Grundstücks liegt beim örtlichen Betreibungsamt, nicht beim auftraggebenden Amt (Art. 89 SchKG)
- Schuldner legt gegen Pfändungsankündigungen, Kollokationsliste und Revisionsgesuch keine rechtsgenügliche Begründung vor: Nichteintreten durch Aufsichtsbehörde bestätigt (Art. 17 Abs. 1 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.