Betriebener erhebt Rechtsvorschlag per E-Mail gegen Zahlungsbefehl: Kein Nachweis des Zugangs beim Betreibungsamt – Rechtsvorschlag unwirksam (Art. 74 Abs. 1 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 III 218 · ATF 149 III 218 · DTF 149 III 218
- Datum
- 28.03.2023
- Geschäftsnummer
- BGE 149 III 218
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Gläubiger leitete eine Betreibung gegen den Kanton Basel-Landschaft ein und erhielt daraufhin einen Zahlungsbefehl. Der Betriebene behauptete, er habe innerhalb der zehntägigen Frist Rechtsvorschlag per E-Mail erhoben. Das Betreibungsamt hatte diesen zunächst nicht protokolliert und lehnte später das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers ab, nachdem der Rechtsvorschlag doch noch als erhoben galt. Der Gläubiger beschwerte sich beim Bundesgericht und beantragte die Fortsetzung der Betreibung. Streit war, ob der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben worden war und ob der Betriebene den Zugang der E-Mail beim Betreibungsamt bewiesen hatte.
Das Bundesgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und erklärte die Beschwerde für begründet. Es stellte fest, dass zwar die Erhebung des Rechtsvorschlags per E-Mail grundsätzlich zulässig ist, jedoch ein strenges Empfangsprinzip gilt und der Absender dafür Sorge tragen muss, den Zugang nachzuweisen – etwa durch Empfangsbestätigung oder andere geeignete Mittel. Die Beweislast für die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags liegt beim Betriebenen, und es gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Ein bloßes Absenden der E-Mail reicht nicht aus; vielmehr muss der Zugang beim Betreibungsamt nachgewiesen werden. In diesem Fall war die originäre E-Mail vom 10. Dezember 2021 beim Betreibungsamt nicht auffindbar, und die von der Landeskanzlei nachgereichten Screenshots konnten den Zugang nicht belegen. Da der Betriebene auch nicht auf die Möglichkeit zurückgriff, sich gemäss Art. 74 Abs. 3 SchKG eine gebührenfreie Bescheinigung über die Erhebung des Rechtsvorschlags ausstellen zu lassen, fehlte jeder rechtsgenügende Beweis für den fristgerechten Zugang. Damit war der Rechtsvorschlag wirksam unterblieben, und die Betreibung durfte fortgesetzt werden. Die Entscheidung klärt endgültig, dass bei E-Mail-Eingaben der Zugang, nicht nur das Versenden, bewiesen werden muss – ein Grundsatz, der für alle elektronischen Rechtsmitteln im Schuldbetreibungsrecht maßgeblich ist.
Regeste
Art. 74 Abs. 1 SchKG; Erhebung des Rechtsvorschlags per E-Mail. Die Erhebung des Rechtsvorschlags per E-Mail ist zulässig. Allerdings gilt bei E-Mail-Eingaben ein strenges Empfangsprinzip und es bestehen erhebliche Beweisrisiken. Beweislast und Beweismass bezüglich der Frage, ob der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben worden ist (E. 2). Regeste Art. 74 al. 1 LP; opposition formée par e-mail. L'opposition formée par e-mail est admissible. Un principe de réception strict s'applique toutefois en relation avec l'envoi d'e-mail et les risques liés à la preuve sont importants. Fardeau et degré de la preuve concernant la question de savoir si l'opposition a été formée à temps (consid. 2). Regesto Art. 74 cpv. 1 LEF; opposizione fatta per e-mail. L'opposizione fatta per e-mail è ammissibile. Tuttavia, agli atti trasmessi per e-mail si applica un rigoroso principio di ricezione e i rischi legati alla prova sono considerevoli. Onere e grado della prova con riferimento alla questione della tempestività dell'opposizione (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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