Gesetzesartikel
Art. 75 SchKG – Rechtsvorschlag: Begründung
7 Entscheide, in denen Art. 75 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- A.________ AG in Liquidation erhebt betreibungsrechtliche Beschwerde gegen Schlussbericht des Konkursamtes: Schlussbericht ist kein anfechtbarer Akt, Beschwerde unzulässig (Art. 268 SchKG)
- Ehegatte erhält Zahlungsbefehl als Dritteigentümer: Keine zusätzliche Zustellung als Ehegatte erforderlich, obwohl Grundstück Familienwohnung ist (Art. 153 Abs. 2 SchKG)
- Gläubigerin stellt Fortsetzungsbegehren nach Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens: Friststillstand beginnt mit Erhebung des Rechtsvorschlags, nicht mit Überweisung an Gericht (Art. 88 Abs. 2 SchKG)
- Eheleute als Mitbetriebene in Pfandverwertung: Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Ehemann als Dritteigentümer genügt auch für seine Funktion als Ehegatte; Rechtsvorschlag in paralleler Betreibung nicht wirksam (Art. 153 Abs. 2 SchKG)
- Schuldner erhebt Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens gegen Pfändungsverlustschein: Einrede unzulässig, da kein Konkurs eröffnet wurde (Art. 75 Abs. 2 i.V.m. Art. 265 SchKG)
- Betriebener erhebt Verrechnungseinwendung erst in Gesuchsantwort: Kostenauferlegung unzulässig, da Rechtsvorschlag keine Begründung erfordert (Art. 75 Abs. 1 SchKG)
- Rechtsvorschlag "kein neues Vermögen": Auslegung als Bestreitung der Schuld, Fortsetzung verweigert (Art. 75 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.