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Justizze. Art. 43 ATSG

Bundesgericht

Versicherter stürzt am 6. November 2022 auf rechte Schulter: Unklare Kausalität einer Rotatorenmanschettenläsion führt zur Rückweisung an Versicherer zur erneuten medizinischen Abklärung (Art. 43 Abs. 1 ATSG)

Datum
07.08.2025
Geschäftsnummer
8C 156/2025
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 45 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG

Zusammenfassung

Der Versicherte A.________ stürzte am 6. November 2022 beim Überqueren eines Fussgängerstreifens und stützte sich mit der rechten Schulter ab. Er litt danach weiterhin an Schulterbeschwerden. Die AXA stellte die Leistungen per 18. Dezember 2022 ein, weil zwischen dem Unfall und den Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht stritten die Parteien über die medizinische Beurteilung der Unfallkausalität einer Rotatorenmanschettenläsion, insbesondere anhand der MRT-Befunde vom 13. Januar 2023 und der divergierenden ärztlichen Stellungnahmen des beratenden Arztes der AXA, Dr. med. C.________, sowie des von A.________ beigezogenen Facharztes Dr. med. D.________.

Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid und den Einspracheentscheid der AXA auf und weist die Sache zur erneuten Verfügung an die AXA zurück. Dies geschieht, weil der Sachverhalt zur Beurteilung der Unfallkausalität nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde: Die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. C.________ und Dr. med. D.________ sind diametral entgegengesetzt und lassen offen, ob der Unfall vom 6. November 2022 zumindest eine Teilursache für die weiterhin bestehenden Schulterbeschwerden rechts ist – was für die Bejahung der Unfallkausalität gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG genügen würde. Zudem fehlten konkrete Abklärungen zum Unfallhergang durch AXA und Vorinstanz, obwohl die telefonische Schilderung vom 22. März 2023 einen Unfallmechanismus beschreibt, der in der Literatur als geeignet für Rotatorenmanschettenläsionen gilt. Die MRT-Befunde vom 13. Januar 2023 wurden unterschiedlich interpretiert: Während Dr. med. D.________ Ödeme als Hinweis auf eine akute Verletzung ansah, die Dr. med. C.________ nicht erkannte, kam die Klinik H.________ im Bericht vom 21. August 2023 zu dem Schluss, es handele sich um eine traumatische Massenruptur im Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Diese Unklarheiten verletzen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG. Die AXA hat daher nach Art. 44 ATSG ein medizinisches Gutachten einzuziehen und neu über den Leistungsanspruch zu befinden. Die Kosten der von A.________ eingeholten Berichte des Dr. med. D.________ vom 6. Juni und 15. August 2023 in Höhe von Fr. 2'000.– sind notwendige Abklärungskosten nach Art. 45 Abs. 1 und Art. 61 lit. g ATSG und gehen zulasten der AXA. Die Rückweisung gilt als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers nach Art. 66 Abs. 1 BGG, weshalb die AXA die Gerichtskosten von Fr. 800.– und eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu tragen hat; die Neuverlegung der kantonalen Parteientschädigung erfolgt durch Rückweisung an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau nach Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Grenzen der alleinigen Verwertung versicherungsinterner ärztlicher Beurteilungen bei widersprüchlichen medizinischen Einschätzungen unterstreicht und die zwingende Pflicht des Versicherers zur eigenständigen, vollständigen Sachverhaltsabklärung nach Art. 43 Abs. 1 ATSG konkretisiert.

Regeste

Unfallversicherung (natürlicher Kausalzusammenhang) | Unfallversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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