Gesetzesartikel
Art. 45 ATSG – Kosten der Abklärung
7 Entscheide, in denen Art. 45 ATSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherter stürzt am 6. November 2022 auf rechte Schulter: Unklare Kausalität einer Rotatorenmanschettenläsion führt zur Rückweisung an Versicherer zur erneuten medizinischen Abklärung (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
- Versicherter mit rezidivierender Depression und Agoraphobie erhält halbe Invalidenrente trotz Therapiepotentials: vorläufige Erwerbsunfähigkeit bei komplexem Behandlungskonzept anerkannt (Art. 7 Abs. 1 ATSG)
- Berufsvorsorge: Verzugszins für rückwirkende Invalidenrente richtet sich nach dem BVG-Mindestzinssatz zum Zeitpunkt der Klageeinreichung, nicht nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 lit. j BVV 2)
- Unfallversicherter verlangt nach Schussverletzung weitere Taggelder, Heilungskosten und Invalidenrente: Fallabschluss per 31. Mai 2019 bestätigt, SMAB-Gutachten beweiskräftig, PUK-Bericht nicht verwertbar (Art. 10, 16, 18, 19 UVG)
- Versicherter verweigert ärztliche Begutachtung unter Vorbehalt der Entfernung von Observationsergebnissen: Kostenauferlegung nach Art. 45 Abs. 3 ATSG unzulässig, da IV-Stelle nicht rechtzeitig Auftrag zurückzog (Art. 45 Abs. 3 ATSG)
- IV-Stelle klagt gegen Auferlegung der vollen Gerichtsgutachterkosten: Bundesgericht weicht Rechtsprechung ab und verneint bundesrechtliche Bindung an BSV-Tarif (Art. 45 Abs. 1 ATSG)
- Kosten eines gerichtlichen Unfallgutachtens: Auflagen an SUVA bei ungenügender Beweiswertigkeit der Verwaltungsergebnisse (Art. 45 Abs. 1 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.