Beschwerdeführer rügt Überschreiten der Urteilskompetenz des Einzelgerichts durch Verhängung einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und einer Geldstrafe: Kumulation beider Sanktionen zur Prüfung der Zuständigkeit verneint (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 IV 447 · ATF 150 IV 447 · DTF 150 IV 447
- Datum
- 04.09.2024
- Geschäftsnummer
- 6B_1377/2023
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 80 BGG Art. 107 BGG Art. 27 GOG/ZH Art. 19 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, mit dem dessen Urteil vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau bestätigt worden war. Vorinstanzlich war er wegen mehrerer Delikte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer Busse verurteilt worden; zudem wurde eine Landesverweisung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer machte geltend, das Einzelgericht habe seine Urteilskompetenz überschritten, weil die kumulierte Sanktion – Freiheitsstrafe plus Geldstrafe – die Obergrenze von zwei Jahren überschreite. Er beantragte die vollständige Aufhebung der Urteile und die Rückweisung an die erste Instanz. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es stellte fest, dass die Urteilskompetenz des Einzelgerichts nach Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO zunächst nach dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft zu beurteilen ist, der im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten, eine Geldstrafe von 22 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 1'000.-- umfasste. Da die Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe allein nach der Dauer der beantragten Freiheitsstrafe bemessen wird und eine Geldstrafe mangels unmittelbar freiheitsentziehenden Charakters nicht einzubeziehen ist, lag die Zuständigkeit beim Einzelgericht. Auch die zusätzlich ausgesprochene Landesverweisung von sechs Jahren stellt keine Massnahme dar, die die Urteilskompetenz des Einzelgerichts ausschliesst, da Art. 19 Abs. 2 StPO ausdrücklich nur Verwahrung nach Art. 64 StGB und Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB als Ausschlussgründe nennt und die Landesverweisung primär als sichernde Massnahme gilt. Zudem war die Beschwerde formal fehlerhaft, weil sie keinen materiellen Antrag in der Sache enthielt, wie es Art. 42 Abs. 1 BGG verlangt, und weil das Bundesgericht nur den kantonal letztinstanzlichen Entscheid, also das Urteil des Obergerichts Bern vom 27. September 2023, überprüfen darf (Art. 80 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde gutgeheissen, weil die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen war und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Dem Rechtsvertreter wurde eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Die Entscheidung klärt endgültig, dass bei der Beurteilung der Urteilskompetenz des Einzelgerichts nach Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO eine Geldstrafe nicht mit der Freiheitsstrafe kumuliert wird, was für zahlreiche kantonale Einzelgerichte mit zweijähriger Kompetenzgrenze von praktischer Bedeutung ist.
Regeste
Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO; Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Zuständigkeit des Einzelgerichts, Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Einhaltung der Maximalgrenze von zwei Jahren gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO ist nicht auf die Gesamtheit der Sanktionen abzustellen. Die Urteilskompetenz des Einzelgerichts richtet sich, ungeachtet einer zugleich beantragten bzw. ausgefällten Geldstrafe, alleine nach der Dauer der von der Staatsanwaltschaft beantragten bzw. vom Einzelgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe, wobei einer zugleich zu widerrufenden freiheitsentziehenden Sanktion und/oder zu widerrufenden bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug Rechnung zu tragen ist (E. 2.4-2.6). Die Zuständigkeit des Einzelgerichts erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Anordnung von Massnahmen (mit Ausnahme der Verwahrung sowie der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen) und damit ebenso auf das Aussprechen einer Landesverweisung (E. 2.7). Regeste Art. 19 al. 2 let. b CPP; art. 29 al. 1 et art. 30 al. 1 Cst.; art. 6 par. 1 CEDH; compétence du juge unique, limite supérieure de deux ans de peine privative de liberté. Pour respecter la limite maximale de deux ans prévue par l'art. 19 al. 2 let. b CPP, il ne faut pas se baser sur l'ensemble des sanctions. La compétence du juge unique ne se détermine qu'en fonction de la durée de la peine privative de liberté requise par le ministère public ou prononcée par le juge, indépendamment d'une peine pécuniaire requise ou prononcée simultanément, en tenant compte de l'éventuelle révocation du sursis à l'exécution d'une peine privative de liberté et/ou de l'éventuelle révocation d'une libération conditionnelle (consid. 2.4-2.6). La compétence du juge unique s'étend en principe aussi au prononcé de mesures (à l'exception de l'internement et du traitement thérapeutique institutionnel des troubles mentaux) et donc également au prononcé d'une expulsion (consid. 2.7). Regesto Art. 19 cpv. 2 lett. b CPP; art. 29 cpv. 1 e art. 30 cpv. 1 Cost.; art. 6 n. 1 CEDU; competenza del giudice unico, limite superiore di due anni di pena detentiva. Per il rispetto del limite massimo di due anni di cui all'art. 19 cpv. 2 lett. b CPP non si devono considerare le sanzioni nel loro complesso. La competenza del giudice unico si determina unicamente in funzione della durata della pena detentiva chiesta dal pubblico ministero rispettivamente inflitta dal giudice unico, tenendo conto dell'eventuale contemporanea revoca della sospensione condizionale di una pena detentiva e/o della liberazione condizionale, senza riguardo a una pena pecuniaria chiesta rispettivamente pronunciata simultaneamente (consid. 2.4-2.6). La competenza del giudice unico si estende in linea di principio anche alla pronuncia di misure (esclusi l'internamento e il trattamento stazionario di turbe psichiche) e pertanto pure alla pronuncia di un'espulsione (consid. 2.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- ESTV kopiert elektronische Daten vor Ort bei Hausdurchsuchung: Kein schwerer Verfahrensmangel, Entsiegelungsbeschluss teilweise aufzuheben und an Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 50 VStrR)
- Unternehmer täuscht Bund bei Hochseeschiffsbürgschaften durch fiktive Kapitalerhöhungen und Rückstellungsunterlassung: Teilweiser Freispruch vom Leistungsbetrug, aber Bestätigung der Urkundenfälschung und ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
- Fahrer scrollt 30 Sekunden durch Chatverlauf auf Autobahn und fährt Schlangenlinie: einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV festgestellt
- Treuhaender veruntreut mehrere Hunderttausend Franken und fälscht Urkunden: Bundesgericht bestätigt sechseinhalbjährige Freiheitsstrafe und dreijähriges Tätigkeitsverbot (Art. 47 ff. und Art. 67 Abs. 1 StGB)
- Beschwerdeführer rügt in Bundesgerichtsbeschwerde nicht die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts March zur Entscheidung über Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung: Beschwerde mangels Begründung nichtig (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG)
- Fahrer fährt mit BMW M5 auf Autobahn A1 bei 120 km/h nur 5–8 Meter hinter Vorderfahrzeug: Grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestätigt, Willkürrüge unbegründet
- Oberstaatsanwaltschaft beantragt Entsiegelung versiegelter Unterlagen im Betrugs- und Geldwäschereiverfahren: Bundesgericht hebt Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts auf, weil hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO)
- Beschwerde gegen Landesverweisung nach Art. 66a StGB und Strafzumessung abgewiesen: Widersprüche im erstinstanzlichen Urteil rechtfertigen keine Rückweisung, Vorinstanz übt eigenständiges Ermessen aus (Art. 66a StGB)