Beschwerde gegen Landesverweisung nach Art. 66a StGB und Strafzumessung abgewiesen: Widersprüche im erstinstanzlichen Urteil rechtfertigen keine Rückweisung, Vorinstanz übt eigenständiges Ermessen aus (Art. 66a StGB)
- Datum
- 09.11.2023
- Geschäftsnummer
- 7B 276/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 80 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 47 StGB Art. 49 StGB Art. 50 StGB Art. 66a StGB Art. 3 StPO Art. 82 StPO Art. 83 StPO Art. 409 StPO
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war wegen mehrerer Delikte, darunter Nötigung, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, verurteilt worden. Das Obergericht des Kantons Solothurn hatte ihn unter anderem zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten und zu einer vierjährigen Landesverweisung verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde ein. Er rügte insbesondere, die Vorinstanz habe das Verfahren nicht nach Art. 409 StPO an die erste Instanz zurückweisen müssen, weil diese bei der Landesverweisung widersprüchlich entschieden habe, und beanstandete zudem die Höhe der Strafe sowie die Form des Vollzugs. Die Parteien stritten darüber, ob die Landesverweisung obligatorisch oder fakultativ war, ob die Vorinstanz bei der Strafzumessung rechtlich zulässige Kriterien angewandt und wesentliche Gesichtspunkte berücksichtigt habe, und ob die Beschwerde hinreichend begründet sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Vorinstanz bei der Landesverweisung nach Art. 66a StGB korrekt gehandelt hat: Obwohl das erstinstanzliche Urteil Widersprüche zwischen Dispositiv (obligatorische Landesverweisung) und Begründung (fakultative Landesverweisung) aufwies, rechtfertigte dies keine Rückweisung nach Art. 409 StPO, weil die erste Instanz die Gründe für die Abweichung offen gelegt hatte und die mündliche Kurzbegründung bei schriftlicher Urteilsbegründung keine eigenständige Bedeutung besitzt (Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO). Zudem fehlte es an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs, da der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz keine Rügen gegen die erstinstanzliche Gerichtsbesetzung oder die Urteilsberichtigung erhoben hatte (Art. 80 Abs. 1 BGG). Zur Strafzumessung stellt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz eine eigenständige, nachvollziehbare Bewertung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der Täterkomponenten vorgenommen hat: Sie setzte für die gewerbs- und bandenmässige Geldwäscherei eine Einsatzstrafe von 30 Monaten fest, erhöhte sie für den schweren Fall um vier Monate, fügte für Nötigung zwei Monate und für die AIG-Widerhandlung einen halben Monat hinzu, berücksichtigte Vorstrafen (+1 Monat), Nachtatverhalten (−7.5 Monate) und den pönalen Charakter der Landesverweisung (−2 Monate) und gelangte so zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 50 StGB). Der Beschwerdeführer hatte sich nicht hinreichend mit dieser Begründung auseinandergesetzt, sodass seine Rüge die strengen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht, dass Widersprüche innerhalb eines Urteils allein noch keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellen, solange die Gründe transparent sind und die gesetzlichen Anforderungen an die Urteilsbegründung erfüllt sind.
Regeste
Landesverweisung (Art. 66a StGB), Strafzumessung | Strafrecht (allgemein)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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