Justizze.

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Justizze. Art. 19 StPO

Bundesgericht

Einzelrichter verurteilt wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand: Aufhebung des Urteils wegen Überschreitung der Urteilskompetenz bei Gesamtfreiheitsentzug von 46 Monaten (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 IV 329 · ATF 147 IV 329 · DTF 147 IV 329
Datum
10.05.2021
Geschäftsnummer
BGE 147 IV 329
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 19 StPO Art. 334 StPO Art. 352 StPO

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2017 vom Bezirksgericht Pfäffikon zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei der Vollzug zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben wurde. Im Jahr 2020 verurteilte ihn ein Einzelrichter des Kantons Solothurn zu weiteren 16 Monaten Freiheitsstrafe und hob die ambulante Behandlung auf, wodurch die Vorstrafe vollstreckbar wurde. Der Beschwerdeführer rügte, der Einzelrichter habe seine Urteilskompetenz überschritten, da der Gesamtfreiheitsentzug nun 46 Monate betrage. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies diesen Einwand ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen zum Bundesgericht. Streitig war, ob die Urteilskompetenz des Einzelrichters bei einem Gesamtfreiheitsentzug von 46 Monaten noch gegeben war.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Einzelrichters und den Zwischenentscheid des Obergerichts auf. Der Einzelrichter hatte dem Beschwerdeführer eine neue Freiheitsstrafe von 16 Monaten auferlegt und die ambulante Behandlung aufgehoben, wodurch die frühere Freiheitsstrafe von 30 Monaten vollstreckbar wurde. Damit ergab sich ein Gesamtfreiheitsentzug von 46 Monaten, der die gesetzliche Grenze von zwei Jahren nach Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO deutlich überschritt. Das Bundesgericht stellte klar, dass bei der Prüfung der Urteilskompetenz des Einzelrichters nicht nur die neu ausgesprochene Strafe, sondern auch die durch den Widerruf einer ambulanten Massnahme wieder vollstreckbar gewordene Vorstrafe zu berücksichtigen ist – analog zum Widerruf einer bedingten Sanktion oder einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Da der Einzelrichter diese Grenze überschritt, war er nicht zuständig; er hätte den Fall gemäss Art. 334 Abs. 1 StPO an das zuständige Kollegialgericht überweisen müssen. Die Sache wurde daher an das Amtsgericht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mit eigenem Beweisverfahren überwiesen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die streng restriktive Handhabung der 2-Jahres-Grenze geboten sei, um die Qualität und Akzeptanz der Urteile zu gewährleisten. Der Einzelrichter muss im neuen Verfahren gemäss § 12 Abs. 2 GO/SO in den Ausstand treten, sofern der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Diese Entscheidung präzisiert die Anwendung der Urteilskompetenz des Einzelrichters bei Wiederaufnahme von Vorstrafen und unterstreicht die systematische Gleichbehandlung aller Formen des Widerrufs von Vollzugsaufschub.

Regeste

Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 334 Abs. 1 StPO; Urteilskompetenz des Einzelgerichts. Die Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug, bis zu der die Urteilskompetenz des Einzelgerichts vorgesehen werden kann, ist streng zu handhaben. Sie darf unter keinen Umständen überschritten werden. Dem Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist insoweit ebenso Rechnung zu tragen wie dem Widerruf einer bedingten Sanktion. Im zu beurteilenden Fall Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts, das aufgrund der neu ausgesprochenen Strafe und einer zufolge Aufhebung einer ambulanten Massnahme vollziehbar erklärten Vorstrafe einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten verantwortete (E. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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