Unterbringung in geschlossener Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB ist Vollzugsfrage der Behörden (Art. 59 Abs. 3 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 IV 1 · ATF 142 IV 1 · DTF 142 IV 1
- Datum
- 22.10.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 142 IV 1
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Verurteilter, gegen den eine stationäre therapeutische Massnahme wegen psychischer Störung angeordnet wurde, focht die Verfügung des kantonalen Amtes für Justizvollzug an, mit der diese Massnahme in einer Justizvollzugsanstalt (geschlossene Einrichtung) vollzogen wurde. Er argumentierte, die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB sei eine eigenständige, gerichtlich anzuordnende Massnahme und keine reine Vollzugsfrage, weshalb die Vollzugsbehörde ihre Kompetenzen überschritten habe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass die Entscheidung über die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB eine Frage des Massnahmenvollzugs ist, die in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden fällt.
Die Richter stützten sich primär auf die teleologische Auslegung des Gesetzes. Der Wortlaut von Art. 59 Abs. 3 StGB ('solange die Gefahr besteht') deute auf ein zeitliches Element hin, das flexible Anpassungen durch die Vollzugsbehörde erfordert, was mit einer zwingenden gerichtlichen Anordnung unvereinbar wäre. Historisch gesehen war die Einführung dieser Bestimmung im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs darauf ausgerichtet, gefährliche Täter besser zu schützen; der Gesetzgeber verstand die geschlossene Unterbringung dabei explizit als Vollzugsvorschrift.
Systematisch ist die geschlossene Unterbringung kein separater Titel, sondern Bestandteil der stationären therapeutischen Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB. Würde man sie als gerichtliche Massnahme qualifizieren, müsste das Gericht auch über Versetzungen zwischen offenem und geschlossenem Vollzug entscheiden, was im Widerspruch zur Praxis bei anderen Freiheitsentziehungen (wie der Verwahrung nach Art. 64 StGB oder dem Strafvollzug nach Art. 76 StGB) stehen würde, wo die Vollzugsbehörden zuständig sind.
Schliesslich sprachen Sinn und Zweck für die Kompetenz der Vollzugsbehörden: Die Gefährlichkeit eines Patienten kann sich während der Therapie ändern. Um rasch auf Flucht- oder Wiederholungsgefahr reagieren zu können, müssen die Vollzugsbehörden, die die konkreten Gegebenheiten kennen, die geeignete Einrichtung bestimmen dürfen. Die strafprozessualen Verweise in Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO begründen keine abweichende gerichtliche Anordnungskompetenz, da sie nicht bewusst von der materiellrechtlichen Regelung abweichen wollten. Das Gericht kann sich zwar in den Erwägungen zur Notwendigkeit äussern, muss aber nicht im Dispositiv anordnen.
Regeste
Art. 59 Abs. 3 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt, Zuständigkeit. Ob ein Täter gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB unterzubringen ist, ist eine Vollzugsfrage, die von den Vollzugsbehörden zu beurteilen ist (E. 2). Regeste Art. 59 al. 3 CP; compétence pour opter entre institution fermée et établissement pénitentiaire pour le traitement institutionnel de troubles psychiques. Déterminer si un auteur doit, conformément à l'art. 59 al. 3 CP, être placé dans une institution fermée ou un établissement pénitentiaire (art. 76 al. 2 CP) est une question d'exécution des peines qu'il incombe à l'autorité d'exécution de trancher (consid. 2). Regesto Art. 59 cpv. 3 CP; trattamento terapeutico stazionario di turbe psichiche in un'istituzione chiusa o in un penitenziario, competenza. Trattandosi di una questione afferente l'esecuzione, spetta all'autorità di esecuzione delle pene e delle misure decidere se, conformemente all'art. 59 cpv. 3 CP, l'autore debba essere collocato in un'istituzione chiusa o in un penitenziario secondo l'art. 76 cpv. 2 CP (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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