Gesetzesartikel
Art. 334 StPO – Überweisung
2 Entscheide, in denen Art. 334 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer rügt Verletzung seiner Rechte durch Erhöhung der Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren über die Einzelgerichtsgrenze hinaus: Bundesgericht lehnt Bindungswirkung ab, Straferhöhung zulässig (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 StPO)
- Einzelrichter verurteilt wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand: Aufhebung des Urteils wegen Überschreitung der Urteilskompetenz bei Gesamtfreiheitsentzug von 46 Monaten (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.